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Vorstand halten muss, oder selbst die Entgelte festlegen. Laut der Vereinbarung zur Kostentragung
(§ 16d Abs. 3 Z. 2 ElWOG) muss jede EEG eine Vereinbarung darüber treffen, wie die Kostenbeteili-
gung erfolgt. Dies kann z.B. durch die Festlegung eines „Tariffindung-Modells“ erfolgen oder direkt
in Einzel-/Mehrparteienvereinbarungen bestimmt werden.
63 Ein Unternehmen gilt als Großunternehmen und ist dann von der Teilnahme an einer EEG ausge-
schlossen, wenn: die Mitarbeiter.innen-Zahl ≥ 250 und der Jahresumsatz > 50 Mio. EUR beträgt oder
die Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR übersteigt
Der Ratgeber wurde erstellt von den Energieberatungsstellen der Bundesländer und der
Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Redaktionelle Betreuung:
Markus Schwarz, Bernhard Gugg und Fionn Herold vom Salzburger Institut für Raumordnung
& Wohnen (SIR) sowie Patrick Fuchs von der Österreichischen Koordinationsstelle für Ener-
giegemeinschaften.
Impressum
Eigentümer, Herausgeber und Medieninhaber: Österreichische Koordinationsstelle für
Energiegemeinschaften | Leopold-Ungar-Platz 2 / Stiege 1 / 4.OG / Top 142 | 1190 Wien,
Gestaltung: Iris Scheibler und Wolfgang Seidel (Energieinstitut Vorarlberg)
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Stand: Dezember 2022