Page 38 - Rechtformen
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39  Dies gilt auch bei der weiteren Bestellung neuer organschaftlicher Vertreter:innen bzw. auch bei der
                  Wiederwahl der bisherigen organschaftlichen Vertreter:innen. Vertretung des Vereins (oesterreich.
                  gv.at)
               40  Vertragsvorschläge und Musterstatuten sowie einhergehende Erklärungen können auf der Home-
                  page der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Downloadbereich heruntergeladen
                  werden; https://energiegemeinschaften.gv.at/download-bereich/
               41   Eine detaillierte Auflistung der Aufgaben sowie der Möglichkeiten der Verteilung der Aufgaben zwi-
                  schen den Organen finden Sie im Leitfaden zu den Musterstatuten. (https://energiegemeinschaften.
                  gv.at/wp-content/uploads/sites/19/2022/09/Leitfaden-Musterstatut-V2-August-2022.pdf )
               42  In den Statuten kann auch festgehalten werden, dass nur bestimmten Mitgliederklassen ein Stimm-
                  recht zusteht.
               43  Der Vorstand ist ein sogenanntes Kollegialorgan und setzt sich somit aus mindestens zwei Perso-
                  nen zusammen. Bei Bedarf ist aber auch ein Ressortsystem, also die Aufteilung einzelner Zustän-
                  digkeiten möglich.
               44  Es besteht die Möglichkeit eine/n Geschäftsführer:in zu bestellen. Dies kann sowohl eine Person aus
                  dem Mitgliederkreis des Vereins, als auch eine externe Person sein.
               45   Die Bestellung eines Aufsichtsorgans ist grundsätzlich freiwillig. Dem Aufsichtsorgan obliegt es, die
                  Geschäftsführung und die Tätigkeiten des Leitungsorgans zu kontrollieren. Wird ein Aufsichtsorg-
                  an bestellt, stehen den gewählten Personen Aufsichtsrechte zu. Dazu zählen z.B. Einsichtsrechte,
                  Ansprüche auf Auskunftspflichten und Berichterstattung durch Leitungsorgane
               46  Große Vereine (siehe Tabelle 3) haben einen erweiterten Jahresabschluss sowie eine Abschlussprü-
                  fung durch ein/e extern/e Abschlussprüfer:in vorzunehmen. Organe (oesterreich.gv.at)
               47   Siehe dazu § 79 Abs. 2 EAG
               48   Für das Einspeisen von PV-Überschussstrom in das öffentliche Netz bestehen für EEG zwei Mög-
                  lichkeiten: Einerseits kann direkt über einen Vertrag mit der OeMAG oder einem Energieversorgungs-
                  unternehmen eingespeist werden. Andererseits besteht auch die Möglichkeit eine Marktprämie zu
                  beantragen. Dies ist für bis zu 50% der innerhalb der EEG erzeugten und nicht verbrauchten Energie
                  möglich.
               49  Unter gewissen Voraussetzungen – z.B. der groben Missachtung von Sorgfaltspflichten – ist auch
                  eine Haftung der Mitglieder möglich.
               50  Siehe https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/vereine/Seite.220920.
                  html
               51  Das sogenannte Haftungsprivileg
               52  Bei sehr großen Vereinen ist Möglichkeit des Haftungsprivilegs nicht gegeben
               53  Gewinn dürfen erzielt werden insofern diese im Sinne des Vereinszwecks Verwendung finden (siehe
                  S.16 – Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Gewinne).
               54  Siehe § 1 Abs.1 GenG
               55  Bei der Festlegung der Höhe der Geschäftsanteile sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden:
                  Anzahl an Mitgliedern und voraussichtlicher Bedarf an finanziellen Mitteln. Wird der Beitrag zu
                  niedrig gesetzt besteht die Gefahr, dass die Genossenschaft nicht wirtschaftlich agieren kann, ist
                  er zu hoch kann das Interesse an der Teilnahme sinken. Die Festlegung der Geschäftsanteile sollte
                  in Absprache mit dem Revisionsverband erfolgen, da bei sehr hohen Beträgen weitere gesetzliche
                  Regelungen und Pflichten beachtet werden müssen (u.a. Alternativfinanzierungsgesetz und Kapital-
                  marktgesetz).
               56  Die Satzung wird häufig auch als Genossenschaftsvertrag bezeichnet
               57  Oder organschaftlichen Vertreter:innen der Mitglieder
               58  Im Genossenschaftsvertrag kann auch die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat festge-
                  legt werden, sofern dieser vorhanden ist (§ 15 Abs. 1 GenG).
               59  Umfasst die Zahl der Genossenschafter:innen mehr als 500, kann in der Satzung bestimmt werden,
                  dass nur gewählte Abgeordnete Teil der Generalversammlung sind (§ 27 Abs. 3 GenG).
               60   Siehe dazu § 1 Abs. 1 GenRevG
               61   Dies gilt für kleine Genossenschaften mit einem Umsatz bis 10 Mio. EUR iSd UGB
               62   Die Verantwortlichkeiten zur Tarifgestaltung können unterschiedlich geregelt werden: Einerseits
                  kann dem Vorstand diese Aufgabe im Zuge seiner Geschäftsführungskompetenz zugeteilt werden.
                  Dadurch werden rasche, diskussionsarme Entscheidungen ermöglicht. Andererseits kann es zweck-
                  mäßig und im Sinne der EEG sein, die Mitgliederversammlung bei der Tariffestsetzung zu beteiligen,
                  um einen möglichst fairen und demokratischen Prozess der Entgeltfestlegung zu garantieren. Die
                  Mitgliederversammlung kann entweder einem finanziellen Rahmen zustimmen, an den sich der




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