Page 37 - Rechtformen
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21  Quelle: https://investinaustria.at/de/ansiedlung-oesterreich/gruendung-gmbh.php#:~:-
                                   text=%C3%96sterreich%20zu%20beachten%3F-,Was%20kostet%20die%20Gr%C3%BCndung%20
                                   einer%20GmbH%20in%20%C3%96sterreich%3F,17.500%20Euro%20in%20bar%20einzuzahlen.
                                22  Quelle: https://www.foerderportal.at/gmbh-gruendung/
                                23  Quelle: RIS - Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ -
                                   Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 24.11.2022 (bka.gv.at). Voraussichtlich wird das Amtsblatt
                                   der Wiener Zeitung am 1.7.2023 digital veröffentlicht. Mit dieser Änderung werden vermutlich auch
                                   geänderte Kosten anfallen, die sich an der Textmenge orientieren.
                                24  Die Gesamtaufwendung für die Gründung einer EEG als Genossenschaft liegen ungefähr in diesem
                                   Rahmen. Als Grundlage wurden Auskünfte von verschiedenen Revisionsverbänden herangezogen. Die
                                   Revisionsverbände haben zum Teil sehr unterschiedliche Kostenmodelle für die Gründung, den Betrieb
                                   und die Revision einer Genossenschaft.
                                   Der minimale Betrag von 200,- bezieht sich auf eine kleine EEG, die bei einem Verband gründet, der
                                   keine Gründungskosten (und stattdessen höhere Verbandsbeiträge) verlangt. Es entstehen trotzdem
                                   Kosten für Firmenbucheintragung, die Veröffentlichung im Amtsblatt und die Beglaubigung - die im
                                   Beispiel mit 200,- sehr gering angenommen wurden - unter der Annahme von wenigen, zu beglaubigen-
                                   den Zeilen bzw. Seiten.
                                25  Im Beispiel mit 3300,- Gründungskosten gründet eine mittlere oder größere EEG eine Genossenschaft
                                   bei einem Verband, der ein kostenpflichtiges Gründungsservice anbietet, dazu kommen höhere Kosten
                                   für Firmenbuch, Veröffentlichung im Amtsblatt und Beglaubigung, da mehr Zeilen, Seiten und Stunden
                                   notwendig sind.
                                26  Auch hier gilt, dass die jährlichen Kosten der Mitgliedschaft der EEG-Genossenschaft bei einem Revisi-
                                   onsverband sowie die regelmäßigen vorgeschriebenen Revisionen preislich unterschiedlich ausgestal-
                                   tet sind, je nachdem, welches Modell der Revisionsverband anbietet. Bei jenen Verbänden mit höheren
                                   Gründungsservice-Kosten sind die jährlichen Beiträge geringer. Andere Verbände haben geringe oder
                                   gar keine Gründungsservice- Kosten, verlangen dafür aber mehr für jährliche Beiträge bzw. für die re-
                                   gelmäßigen Revisionen. Die Bereiche geben ungefähre Größen aufgrund von Recherchen an, im Detail
                                   wird jede Gründung spezifische Kosten haben.
                                27  Bei kleinen und mittelgroßen Vereinen ist zum Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausga-
                                   ben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu stellen. Bei großen Vereinen ist ein Jahresabschluss
                                   (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) notwendig. Siehe dazu Tabelle 3 auf Seite 15.
                                28  Nach Schätzungen einiger Revisionsverbände
                                29  Prinzipiell dürfen auch Vereine Gewinne erzielen. Das EAG sowie das Vereinsgesetz fordern jedoch,
                                   dass diese nicht den Hauptzweck darstellen dürfen und nur im Sinne der Vereinsstatuten eingesetzt
                                   werden dürfen (siehe S. 12 – „Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Gewinne“).
                                30   vgl. Webinar „Passende Rechtsformen für Ihre Erneuerbare Energiegemeinschaft“ mit Eva Dvorak und
                                   Florian Stangl am 07.03.2022 (https://youtu.be/THwyjstwZ-M).
                                31   Ein Verein gilt nach Ablauf der Frist, von 4 bzw. 6 Wochen (gemäß § 13 VerG), nach Einbringen der Er-
                                   richtungsanzeige bei der Vereinsbehörde, als „entstanden“. Stellt die Behörde einen positiven Bescheid
                                   aus, kann die Vereinstätigkeit bereits vor Fristablauf aufgenommen werden.
                                32   Vereinsgesetz: RIS - Vereinsgesetz 2002 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 18.08.2022 (bka.
                                   gv.at)
                                33   Auf der Homepage der nationalen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften finden Sie Ver-
                                   tragsvorschläge und Musterstatuten und einen ausführlichen Leitfaden zur Erstellung der Statuten
                                   - https://energiegemeinschaften.gv.at/download-bereich/
                                34  Die Vereinserrichtung kann auch per Online-Formular und E-Mail erfolgen: https://citizen.bmi.gv.at/
                                   at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Vereinserrichtung
                                35   Vgl. § 9 Abs. 1 VerG.
                                36  Das Nähekriterium besagt, dass Erzeuger- und Verbraucher:innen über dasselbe Niederspannungs-
                                   netz bzw. denselben Ortsnetztrafo (Lokalbereich) bzw. dasselbe Mittelspannungsnetz bzw. dassel-
                                   be Umspannwerk (inkl. Sammelschiene), im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers miteinander
                                   verbunden sind (siehe § 16c Abs.2 ElWOG).
                                37  Ein Verein gilt nach Ablauf der Frist, von 4 bzw. 6 Wochen (gemäß § 13 VerG), nach Einbringen der
                                   Errichtungsanzeige bei der Vereinsbehörde, als „entstanden“. Stellt die Behörde einen positiven
                                   Bescheid aus, kann die Vereinstätigkeit bereits vor Fristablauf aufgenommen werden.
                                38  Sind seit der Anzeige der Errichtung bei der Behörde vier Wochen verstrichen, ohne dass diese eine
                                   Verbesserung der Statuten gefordert hat, entsteht der Verein als Rechtsperson. Vereinsgründung
                                   (oesterreich.gv.at)




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