Page 36 - Rechtformen
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Endnoten



               1  Neben den Erneuerbare-Energiegemeinschaften (EEG) existieren auch Bürger-Energiegemeinschaf-
                  ten (BEG) und Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA). Der vorliegende Ratgeber konzentriert
                  sich auf EEG.
               2  Laut § 79 Abs. 1 EAG sind EEG des Weiteren dazu berechtigt im Bereich der Aggregierung tätig zu
                  sein und andere Energiedienstleistungen zu erbringen.
               3  Es ist zu beachten, dass durch die Teilnahme an einer EEG, die freie Lieferantenwahl nicht berührt
                  werden darf. Ein einfacher und schneller Wechsel des Energielieferanten muss für die Teilnehmer:in-
                  nen weiterhin möglich sein.
               4  Siehe § 79 Abs. 2 EAG
               5  Es handelt sich dann um ein Großunternehmen, wenn diese mindestens 250 Mitarbeiter:innen be-
                  schäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR erzielen oder die Jahresbilanzsumme
                  43 Mio. EUR übersteigt.
               6  Unabhängige Erzeuger sind, laut § 16c Abs. 1 ElWOG, von dieser Regelung ausgenommen. (§ 79 Abs.
                  2 EAG: „[…] Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2
                  abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem
                  Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden“)
               7  vgl. Online-Webinar „Passende Rechtsform für Ihre Erneuerbare Energiegemeinschaft“ mit Eva Dvor-
                  ak und Florian Stangl am 07.03.22 (https://youtu.be/THwyjstwZ-M).
               8  In diesem Ratgeber werden diese EEG als „Strom-EEG“ bezeichnet
               9  Das Nähekriterium besagt, dass Erzeuger- und Verbraucher:innen über dasselbe Niederspannungs-
                  netz bzw. denselben Ortsnetztrafo (Lokalbereich) bzw. dasselbe Mittelspannungsnetz bzw. dassel-
                  be Umspannwerk (inkl. Sammelschiene), im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers miteinander
                  verbunden sind (siehe § 16c Abs. 2 ElWOG).
               10  vgl. Webinar „Passende Rechtsform für Ihre Erneuerbare Energiegemeinschaft“ mit Eva Dvorak und
                  Florian Stangl am 07.03.2022 (https://youtu.be/THwyjstwZ-M).
               11  Die Regulierungsbehörde stellt die E-Control dar, welche stichprobenartig die Einhaltung der
                  gesetzlichen Anforderungen überprüft und bei Nichteinhaltung gegebenenfalls einen Bescheid zur
                  Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erstellt. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen
                  drohen Verwaltungsstrafen (§ 99 Abs. 2 Z. 20 ElWOG 2010) – siehe Energiegemeinschaften Verwal-
                  tungsstrafe | 360° Erneuerbare Energie (360ee.at) (am 06.09.2022).
               12   Prinzipiell kann ein Verein auch als gemeinnütziger Verein gegründet werden. Neben der Vereinsbe-
                  hörde entscheidet nämlich auch das Finanzamt über den Status der Gemeinnützigkeit. Da EEG ihren
                  Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile bieten, ist diese nicht von vorneherein gegeben und sollte um-
                  fangreich begründet werden.  Wird der Status der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt nicht anerkannt
                  kann dies zu nachträglichen Rückzahlungen führen (siehe Seite 7).
               13   Beachten Sie bei der Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft darauf, dass die Gewinnerzie-
                  lung nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt.
               14   Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften, Webinar „Passende Rechtsform für
                  Ihre Erneuerbare Energiegemeinschaft“ mit Eva Dvorak und Florian Stangl am 07.03.2022 (https://
                  youtu.be/THwyjstwZ-M).
               15   Siehe Hartlieb et. al., 2022. Gemeinde in der Energiewende. Schriftenreihe Recht & Finanzen für Ge-
                  meinden 01-02/2022; zu beachten ist hier außerdem das Gemeindeverbandsgesetz des jeweiligen
                  Bundeslandes.
               16   Siehe § 79 Abs. 2 EAG
               17   Für den Fall, dass sich Gemeindeverbände als unzulässige Rechtsträger für EEG herausstellen
                  sollten, könnte dies unter Umständen dazu führen, dass erhaltene Begünstigungen zurückgezahlt
                  werden müssten bzw. nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
               18  Die Förderung der Mitglieder beschränkt sich laut § 79 Abs. 2 EAG nicht auf den wirtschaftlichen
                  Aspekt. Vielmehr soll die EEG ihren Mitgliedern: „ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaft-
                  liche Vorteile bringen“.
               19  Steuerliche Aspekte und Fragestellungen werden im Ratgeber Steuern der Österreichischen Koordina-
                  tionsstelle für Energiegemeinschaften behandelt.
               20  Gesetzlich dürfen finanzielle Gewinne zwar nicht den Hauptzweck der EEG darstellen, sie sind aber
                  nicht von vorneherein ausgeschlossen. Für genauere Informationen dazu siehe S. 15 (Vereine) und S.
                  21 (Genossenschaften) – „Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Gewinne?“



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