Page 32 - Rechtformen
P. 32

Des Weiteren handelt es sich bei der Genossenschaft „Region Hubertal“ um eine Genossen-
               schaft mit beschränkter Haftung. Die einmalige Erhebung von Genossenschaftsanteilen
               sowie die externe Prüfung durch einen Revisionsverband erhöhen die Kreditwürdigkeit der
               EEG. Dadurch kann diese einen Kredit für die Errichtung ihrer Erzeugungsanlage aufneh-
               men. Verlässt ein Mitglied die Genossenschaft, so wird der einbezahlte Genossenschafts-
               anteil wieder ausbezahlt. Ein Anspruch auf eine Beteiligung am Wert der Genossenschaft
               (Substanzbeteiligung) besteht nicht. In der Satzung kann eine Frist für die Auszahlung des
               Genossenschaftsanteils festgelegt werden, um die Zahlungsfähigkeit der Genossenschaft
               sicherzustellen (Sperrfrist).

               Im Falle von erzielten Gewinnen entscheidet die Generalversammlung auf Grundlage eines
               Vorschlages des Vorstands über deren Verwendung. In der Generalversammlung wird ent-
               schieden, dass drei ihrer Mitglieder für drei Jahre in den Vorstand gewählt werden. Um einen
               zu großen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird auf die Einrichtung eines Aufsichtsrats
               verzichtet.

               Kosten als Genossenschaft

               Für die Genossenschaftsgründung werden im ersten Jahr Kosten iHv. 4.500 EUR angenom-
               men (inkl. Notariatskosten). Für die laufende Abrechnung zwischen den EEG-Teilnehmer:in-
               nen werden jährliche Dienstleister-Kosten von 2.000 EUR angenommen sowie laufende
               Kosten von 1.000 EUR (Kontogebühren, Versicherung, usw.) im ersten und 3.000 EUR (inkl.
               Kosten für Revision) ab dem zweiten Jahr. Zusammengefasst betragen die Verwaltungsaus-
               gaben für das erste Jahr 7.500 EUR und ab dem zweiten Jahr 5.000 EUR. Die ange-
               führten Kosten können abweichen, weil die einzelnen Revisionsverbände unterschiedliche
               Kosten ansetzen bzw. diese unterschiedlich aufteilen (Gründungskosten, Revisionskosten etc.).

               Die Genossenschafter:innen leisten einen einmaligen Genossenschaftsanteil von je 1.000
               EUR sowie einen einmaligen Mitgliedsbeitrag. Dadurch ergeben sich bessere Vorausset-
               zungen für Investitionen, was einen wesentlichen Vorteil im Vergleich zu Vereinen darstellt
               (siehe auch Anhang: weitere wichtige Auswahlkriterien). Im Beispiel der „Region Hubertal“
               wird ein Kredit für die Errichtung der Erzeugungsanlage aufgenommen.
               Betrieb als Genossenschaft


               Beim Betrieb einer Genossenschaft gibt es weitere Unterschiede. Die Mitglieder der EEG „Re-
               gion Hubertal“ haften etwa nicht nur mit Ihrer Einlage, sondern haben sich in der Satzung auf
               das Doppelte ihrer Einlage geeinigt. Außerdem sind durch mehrere notwendige Organe die
               Anforderungen an die Verwaltung höher (Generalversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat, Revi-
               sion), was sich auf die Kosten auswirkt. Der zentrale Unterschied ist aber die verpflichtende
               Revision. Zwar erzeugt diese Kosten, im Gegensatz zu einer GmbH sind aber wesentlich grö-
               ßere Vorab-Sicherheiten gegeben, indem etwa eine Wirtschaftsprüfung vorab durchgeführt
               wird, die von den Revisionsverbänden abgewickelt wird.

               Im Sinne der energiegesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies ein wesentlicher Aspekt,
               weil die EEG „Region Hubertal“ zwar nicht zwingend gemeinnützig, aber doch im Sinne ihrer
               Mitglieder arbeitet. Durch die bewährte Rechtsform Genossenschaft werden Risiken redu-
               ziert und somit der stabile Betrieb sichergestellt. Der Vorstand der EEG ist dazu verpflichtet,
               jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen und diesen bei der Generalversammlung vorzule-
               gen. Diese entscheidet dann über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie über die
               Verwendung von möglichen Gewinnen und entlastet den Vorstand.







            32
   27   28   29   30   31   32   33   34   35   36   37