Page 30 - Rechtformen
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Gründung als Verein
Die Gründung als Verein verläuft ähnlich wie bei „Familie Huber“ im oben angeführten
Beispiel. Bei der jeweiligen Vereinsbehörde wird der Verein gegründet, die Kosten sind ver-
gleichsweise niedrig. Die Gründungskosten unterscheiden sich prinzipiell nicht, egal, ob ein
kleiner oder ein größerer Verein gegründet wird. Bei größeren Vereinen sollte aber bereits bei
der Gründung berücksichtigt werden, dass sich zusätzliche Arbeitsaufwände – z. B. durch
veränderte Anforderungen der Rechnungslegung – ergeben können.
Prinzipiell kann der Ein- und Austritt neuer Mitglieder bei Vereinen formlos erfolgen. Die EEG
Gemeinde Huberdorf legt aber in den Statuten fest, dass eine schriftliche Form notwendig
ist und der Vorstand über die Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet. Aufgabe des Vor-
stands ist es, darauf zu achten, dass die Aufnahme neuer Mitglieder nicht zu gravierenden
Veränderungen bei den Energiemengen für die bestehenden Teilnehmer:innen führt.
Die Frage, wie über das Entgelt für Verbrauch und Einspeisung innerhalb der EEG entschieden
wird, kann in den Statuten unterschiedlich geregelt werden. Die Gemeinde Huberdorf hat
sich im Sinne einer raschen Entscheidungsfindung für folgendes Modell entschieden: Der
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Vorstand präsentiert bei der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Entgeltgestaltung für
den Verbrauch bzw. die Einspeisung von Energie aus der bzw. in die EEG. Die Mitgliederver-
sammlung kann diese im Anschluss genehmigen oder über selbst eingebrachte Vorschläge
entscheiden.
Kosten als Verein
Der erhöhte Arbeitsaufwand und die Notwendigkeit, jemanden dafür zu bezahlen, erhöht die
Kosten eines größeren Vereins. Diese bleiben aber immer noch unter jenen einer Genos-
senschaft. Die zusätzlichen Kosten werden mit ca. 1.000 EUR jährlich angenommen und
beinhalten laufende Verwaltungsausgaben (Steuererklärung, Organisation von Vereinssit-
zungen, laufende Abrechnung zwischen den EEG-Teilnehmern, usw.). Um das größere Risiko
und die höheren Kontotransaktionen bei diesem Verein abzudecken, fallen jährlich Kosten
für zusätzliche Kontogebühren und eine Haftpflichtversicherung an, die sich auf 200 EUR
belaufen.
Betrieb als Verein
Der Betrieb als Verein läuft ähnlich ab wie bei dem Beispiel der Familie Huber, wobei höhere
Kosten durch die Anstellung einer Person zur Verwaltung des Vereins entstehen. Neben dem
Vorstand bestellt die EEG eine Geschäftsführer:in, die für die operative Administration des
Vereins zuständig ist. Die Zuständigkeiten der Geschäftsführung wird möglichst konkret in
den Statuten festgelegt. Die Geschäftsführung kümmert sich um den formalen Ablauf wäh-
rend des Vereinsjahres. Dazu zählen verschiedene Aufgaben (Steuererklärung, Organisation
von Vereinssitzungen, laufende Abrechnung zwischen den EEG-Teilnehmern, usw.).
Aus Sicht des Vereinsgesetzes unterscheidet sich das Beispiel „Gemeinde Huberdorf“ nicht
vom vorherigen Beispiel „Familie Huber“. Allerdings wären bei hohen Umsätzen andere
Prüfungsbedingungen schlagend. Im vorliegenden Beispiel werden die relevanten Grenzwer-
te (siehe Tabelle 3) jedoch nicht überschritten, weshalb weiterhin eine Prüfung durch die
vereinsinternen Rechnungsprüfer:innen möglich ist (es kann aber auch davon abgewichen
werden). Eine Wirtschaftsprüfung ist theoretisch möglich, muss aber nicht angewendet
werden.
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