Page 28 - Rechtformen
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Gründung als Verein
Der Verein regelt die Beziehungen innerhalb der EEG. Diese umfasst im vorliegenden Bei-
spiel die Zählpunkte aus den Haushalten der Eltern, der Tochter und der Großeltern. Eine
Gründung als Genossenschaft macht in diesem Beispiel weniger Sinn, da etwa höhere Grün-
dungskosten entstehen würden. Die Gründung erfolgt bei der Vereinsbehörde - in der Regel
ist das die Landespolizeidirektion bzw. die Bezirkshauptmannschaft. Ein Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung, bei Familie Huber also der familiäre Kreis.
Das Leitungsorgan (mind. zwei Personen) und die Rechnungsprüfer:innen werden ebenso
innerhalb der Familie bestimmt. Über den Verein hinaus gibt es weitere vertragliche Bezie-
hungen (siehe Abbildung 1). Für Betrieb und Wartung der PV-Anlage sind keine externen
Dienstleister:innen vorgesehen, weshalb dafür keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Familie Huber orientiert sich bei der Erstellung der Vereinsstatuten an den Musterstatuten
und Leitfäden der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Dadurch stellt Familie
Huber sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben in den Statuten berücksichtigt werden.
Kosten als Verein
Für die Vereinsgründung werden im ersten Jahr Gebühren iHv. 50 EUR angenommen.
Schließlich werden noch laufende Kosten von 50 EUR pro Jahr für Kontogebühren angenom-
men. Zusätzlich zu den Verwaltungsausgaben für den Verein leisten die Mitglieder (Eltern,
Tochter, Großeltern) eine Ersteinlage von 100 EUR, haben aber keinen Mitgliedsbeitrag zu
leisten.
Betrieb als Verein
Im Betrieb ist der Verein eine relativ einfache Rechtsform. Wie oben angeführt, fallen im
Beispiel der „Familie Huber“ Verwaltungsausgaben an, die aber im Vergleich zur Genos-
senschaft sehr gering sind. Im unwahrscheinlichen Fall, dass der Verein Verluste schreibt,
würden die Hubers maximal ihre Einlage(n) je Haushalt verlieren, nicht aber mit ihrem
persönlichen Vermögen haften. Da die Verwaltungsaufgaben unentgeltlich durch die Familie
übernommen werden trifft das Haftungsprivileg zu. Somit haften die Vereinsorgane oder die
Rechnungsprüfer:in nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln gegenüber
dem Verein (sofern nicht anders in den Statuten vereinbart).
Im Außenverhältnis gegenüber Dritten besteht dieses Haftungsprivileg jedoch nicht. Gewinn
kann der Verein erzielen, dieser wird allerdings nicht an die Mitglieder ausgezahlt, sondern
dient zum Betrieb des Vereins und kann nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
Bezüglich einer Prüfung sind bei dieser EEG regelmäßige Rechnungsprüfungen durch die
gewählten Mitglieder notwendig. Da es sich um einen kleinen Verein handelt, ist keine
verpflichtende Wirtschaftsprüfung vorgesehen. Die jährliche Rechnungslegung erfolgt bei
kleinen Vereinen wie dem der „Familie Huber“ als Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Für
steuerliche Fragen steht der EEG-Ratgeber „Steuern und Abgaben“ zur Verfügung.
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