Page 28 - Rechtformen
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Gründung als Verein


               Der Verein regelt die Beziehungen innerhalb der EEG. Diese umfasst im vorliegenden Bei-
               spiel die Zählpunkte aus den Haushalten der Eltern, der Tochter und der Großeltern. Eine
               Gründung als Genossenschaft macht in diesem Beispiel weniger Sinn, da etwa höhere Grün-
               dungskosten entstehen würden. Die Gründung erfolgt bei der Vereinsbehörde - in der Regel
               ist das die Landespolizeidirektion bzw. die Bezirkshauptmannschaft. Ein Organ des Vereins
               ist die Mitgliederversammlung, bei Familie Huber also der familiäre Kreis.

               Das Leitungsorgan (mind. zwei Personen) und die Rechnungsprüfer:innen werden ebenso
               innerhalb der Familie bestimmt. Über den Verein hinaus gibt es weitere vertragliche Bezie-
               hungen (siehe Abbildung 1). Für Betrieb und Wartung der PV-Anlage sind keine externen
               Dienstleister:innen vorgesehen, weshalb dafür keine zusätzlichen Kosten anfallen.

               Familie Huber orientiert sich bei der Erstellung der Vereinsstatuten an den Musterstatuten
               und Leitfäden der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Dadurch stellt Familie
               Huber sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben in den Statuten berücksichtigt werden.

               Kosten als Verein


               Für die Vereinsgründung werden im ersten Jahr Gebühren iHv. 50 EUR angenommen.
               Schließlich werden noch laufende Kosten von 50 EUR pro Jahr für Kontogebühren angenom-
               men. Zusätzlich zu den Verwaltungsausgaben für den Verein leisten die Mitglieder (Eltern,
               Tochter, Großeltern) eine Ersteinlage von 100 EUR, haben aber keinen Mitgliedsbeitrag zu
               leisten.

               Betrieb als Verein

               Im Betrieb ist der Verein eine relativ einfache Rechtsform. Wie oben angeführt, fallen im
               Beispiel der „Familie Huber“ Verwaltungsausgaben an, die aber im Vergleich zur Genos-
               senschaft sehr gering sind. Im unwahrscheinlichen Fall, dass der Verein Verluste schreibt,
               würden die Hubers maximal ihre Einlage(n) je Haushalt verlieren, nicht aber mit ihrem
               persönlichen Vermögen haften. Da die Verwaltungsaufgaben unentgeltlich durch die Familie
               übernommen werden trifft das Haftungsprivileg zu. Somit haften die Vereinsorgane oder die
               Rechnungsprüfer:in nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln gegenüber
               dem Verein (sofern nicht anders in den Statuten vereinbart).

               Im Außenverhältnis gegenüber Dritten besteht dieses Haftungsprivileg jedoch nicht. Gewinn
               kann der Verein erzielen, dieser wird allerdings nicht an die Mitglieder ausgezahlt, sondern
               dient zum Betrieb des Vereins und kann nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
               Bezüglich einer Prüfung sind bei dieser EEG regelmäßige Rechnungsprüfungen durch die
               gewählten Mitglieder notwendig. Da es sich um einen kleinen Verein handelt, ist keine
               verpflichtende Wirtschaftsprüfung vorgesehen. Die jährliche Rechnungslegung erfolgt bei
               kleinen Vereinen wie dem der „Familie Huber“ als Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Für
               steuerliche Fragen steht der EEG-Ratgeber „Steuern und Abgaben“ zur Verfügung.

















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