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Fazit
Eine Energiegemeinschaft hat sich sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden
Betrieb mit steuerlichen Aspekten auseinanderzusetzen. So ist bei Rechtsträgern wie
Vereinen und Genossenschaften der erwirtschaftete Gewinn mit 25 % Körperschaftssteuer
zu besteuern (für das Jahr 2023 24 % und ab dem Jahr 2024 23 %). Zudem hat die Ener-
giegemeinschaft für die Lieferung von Strom an Endverbraucher:innen 20 % Umsatzsteuer
auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Ausgenommen davon sind Unternehmen
bzw. Energiegemeinschaften mit einem Jahresumsatz von unter 35.000,- Euro netto („Klein-
unternehmerregelung“). Diese haben keine Umsatzsteuer zu entrichten, können jedoch auch
keine Vorsteuer in Abzug bringen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren, also auf die Kleinunter-
nehmerregelung zu verzichten, wodurch die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsät-
zen erfolgt. Was die Lieferung von Strom an die Energiegemeinschaft betrifft, so hängt die
umsatzsteuerliche Behandlung unmittelbar mit der Vertragsgestaltung zusammen, wobei
zwischen Pacht- bzw. Mietvertrag (Vermietung/Verpachtung der Anlage) oder einem Lie-
fervertrag (Lieferung/Bezug von Strom) zu unterscheiden ist. Grundsätzlich kommt es bei
der Lieferung von Strom an die Energiegemeinschaft (Wiederverkäufer) zum Übergang der
Steuerschuld auf den Empfänger.
Und zum Schluss
Für Verständnisfragen zum Ratgeber wenden Sie sich an die
Energieberatungsstelle in ihrem Bundesland. Mehr Informationen und
die Kontakte der Ansprechpartner:innen in Ihrem Bundesland auf
www.energiegemeinschaften.gv.at.
Bei weiterführenden fachlichen Fragen wird Ihnen die Beratung durch eine
Steuerberater:in empfohlen.
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