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Die E/A-Rechnung ergibt für Jahr 1 einen steuerlichen Verlust von 371,6 Euro und für Jahr
2 einen steuerlichen Verlust iHv 321,6 Euro (jeweils vor und nach Abzug der KÖSt). Die
Umsatzsteuerzahllast (USt) beträgt für beide Jahre jeweils 0,0 Euro.
Da die EEG die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist für die Mitgliedsbeiträge als auch
für den Stromverkauf keine USt in Rechnung zu stellen.
Bei den Ausgaben für den Strombezug sind seitens der EEG zusätzlich zum vereinbarten
Preis von 10 Cent/kWh 13 % USt an den Landwirt für die Stromlieferung zu zahlen und
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kann über die VSt nicht zurückgeholt werden. Für die Überlassung der PV-Anlage der Ge-
meinde (Volksschule) sind hingegen 20 % USt zu zahlen, welche auch in Rechnung gestellt
wurden. Der Haushalt, welcher den Überschussstrom an die EEG verkauft, hat keine USt
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auf der Rechnung (mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung) auszuweisen, da dieser
die Kleinunternehmerregelung anwendet.
Für die Verwaltungsausgaben (Honorar 1.000,- Euro, laufende Kosten 200,- Euro jeweils
netto) hat die EEG die Umsatzsteuer (20 %) aufzuwenden, sodass sich insgesamt Verwal-
tungsausgaben iHv 1.490,- Euro (Jahr 1, inkl. 50,- Euro Gründungskosten) bzw. 1.440,- Euro
(Jahr 2) ergeben.
25 Im Fallbeispiel verkauft der Landwirt der EEG 18.667 kWh an PV-Überschuss. Zu einem Preis von 10 Cent/kWh zzgl. 13 % USt ergibt
dies Ausgaben für die EEG iHv 2.109,- Euro.
26 Im Fallbeispiel verpachtet die Gemeinde der EEG die Anlage (44.444 kWh). Zu einem Preis von 10 Cent/kWh zzgl. 20 % USt ergibt
dies Ausgaben für die EEG iHv 5.333,- Euro.
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