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Variante mit USt-Optierung
In dieser Variante wird davon ausgegangen, dass die EEG Gemeinde Huberdorf auf eine
mögliche Steuerbefreiung (Kleinunternehmerregelung) verzichtet und damit zur Umsatzsteu-
erpflicht optiert. Im Falle der USt-Optierung unterwirft sich die EEG der Umsatzsteuerpflicht,
was bedeutet, dass zwar alle Ausgaben der USt unterliegen, jedoch die Vorsteuer (VSt) in
Abzug gebracht werden kann. Folgende Tabelle zeigt über einen Zeitraum von zwei Jahren
(Gründungsjahr + 1. Betriebsjahr) die E/A-Rechnung sowie die steuerliche Beurteilung der EEG.
JAHR 1 (2022) JAHR 2 (2023)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Euro -USt / + VSt * Euro -USt / + VSt *
A. Einnahmen
Mitgliedsbeiträge 270,- -54,- 270,- -54,-
Stromverkauf 8.580,- -1.716,- 8.580,- -1.716,-
B. Ausgaben
Strombezug / Pachtentgelt -6.600,- 1.131,6 -6.600,- 1.131,6
Verwaltungsausgaben -1.250,- 240,- -1.200,- 240,-
Gewinn / Verlust 1.000,- -398,4 1.050,- -398,4
KÖSt (2022: 25 % und 2023: 24 %) -250,- -252,-
Gewinn / Verlust nach KÖSt 750,- 798,-
* - Zahllast / VSt-Überhang
Wie zuvor beschrieben und in der Tabelle dargestellt setzen sich die Einnahmen aus den Mit-
gliedsbeiträgen der EEG-Teilnehmer:innen und dem Stromverkauf zusammen, welche sich
zwischen dem Gründungsjahr und dem 1. Betriebsjahr nicht unterscheiden. Strombezug,
Pachtentgelt und Verwaltungsausgaben bilden gemeinsam die Ausgaben und unterscheiden
sich zwischen den beiden Jahren nur dahingehend, dass im Gründungsjahr zusätzlich 50,-
Euro an Gebühren für die Vereinsgründung angenommen wurden.
Die E/A-Rechnung ergibt für Jahr 1 einen steuerlichen Gewinn von 1.000,- Euro und nach
Abzug der KÖSt (25 %) einen Gewinn iHv 750,- Euro. Für Jahr 2 ergibt sich nach Abzug der
KÖSt (24 %) ein Gewinn von 798,- Euro.
Die Umsatzsteuerzahllast (USt) beträgt für beide Jahre jeweils 398,4 Euro. Diese errechnet
sich wie folgt: Die Umsatzsteuerzahllast (USt) iHv 1.770,- Euro wird auf Basis der 20 % USt
der Mitgliedsbeiträge (20 % von 270,- Euro) und des Stromverkaufs (20 % von 8.580,- Euro)
errechnet. Als Vorsteuer können auf Basis der Ausgaben 13 % aus dem Strombezug des
Landwirtes (242,7 Euro), 20 % der Überlassung der PV-Anlage der Gemeinde (888,9 Euro)
und 20 % der Verwaltungsausgaben (240,- Euro) als VSt vom Finanzamt zurückgeholt werden.
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