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Die Umsatzsteuerzahllast beträgt für beide Jahre jeweils 67,- Euro. Diese errechnet sich wie
                                folgt: Die angeführte Umsatzsteuerzahllast iHv 77,- Euro errechnet sich mit 20 % USt des
                                Stromverkaufs (20 % von 385,- Euro). Für den Strombezug kommt es auf Grund der unter-
                                nehmerischen Tätigkeit der Besitzer:innen der PV-Anlage zum Übergang der Steuerschuld,
                                weshalb die EEG 20 % Umsatzsteuer dem Finanzamt gegenüber erklären muss, sich jedoch
                                die Vorsteuer iHv 20 % zurückholen kann. Weiters kann sich die EEG noch die bezahlte VSt
                                iHv 10,- Euro betreffend die Verwaltungskosten vom Finanzamt zurückholen.

                                Variante ohne USt-Optierung
                                In dieser Variante wird davon ausgegangen, dass die EEG Familie Huber die Kleinunterneh-
                                merregelung anwendet. Im Falle der Kleinunternehmerregelung ist die EEG von der Umsatz-
                                steuer befreit, jedoch kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Folgende Tabelle
                                zeigt über einen Zeitraum von zwei Jahren (Gründungsjahr + 1. Betriebsjahr) die E/A-Rech-
                                nung sowie die steuerliche Beurteilung der EEG.


                                                   JAHR 1 (2022)                    JAHR 2 (2023)
             Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
                                               Euro         -USt / + VSt *      Euro         -USt / + VSt *
             A. Einnahmen
             Mitgliedsbeiträge                  0,-             0,-             0,-              0,-

             Stromverkauf                      385,-            0,-             385,-            0,-
             B. Ausgaben
             Strombezug                       -330,-           55,0            -330,-           -55,-
             Verwaltungsausgaben              -110,-            0,-             -60,-            0,-
             Gewinn / Verlust                  -55,-           -55,-            -5,-            -55,0
             KÖSt (2022: 25 % und 2023: 24 %)   0,-                             0,-
             Gewinn / Verlust nach KÖSt        -55,-                            -5,-
             * - Zahllast / VSt-Überhang


                                Wie zuvor beschrieben und in der Tabelle dargestellt ergeben sich die Einnahmen iHv 385,-
                                Euro aus dem Stromverkauf, welche sich zwischen dem Gründungsjahr und dem 1. Betriebs-
                                jahr nicht unterscheiden. Strombezug (330,- Euro) und Verwaltungsausgaben (110,- Euro)
                                bilden gemeinsam die Ausgaben und unterscheiden sich zwischen den beiden Jahren nur
                                dahingehend, dass im Gründungsjahr zusätzlich 50,- Euro an Gebühren für die Vereinsgrün-
                                dung angenommen wurden. Auf Basis der E/A-Rechnung errechnet sich für Jahr 1 ein
                                steuerlicher Verlust von 55,- Euro und für Jahr 2 ein steuerlicher Verlust von 5,- Euro.

                                Die Umsatzsteuerzahllast beträgt für beide Jahre jeweils 55,- Euro. Diese errechnet sich
                                wie folgt: Für den Strombezug kommt es auf Grund der unternehmerischen Tätigkeit des
                                Tätigkeit der PV-Anlagen-Besitzer:innen zum Übergang der Steuerschuld, weshalb die EEG
                                20 % Umsatzsteuer (55,- Euro) an das Finanzamt abführen muss, jedoch auf Grund der
                                Kleinunternehmerregelung kein Vorsteuerabzug besteht. Da die EEG der Kleinunternehmerre-
                                gelung unterliegt, darf für den Stromverkauf an die Teilnehmer:innen keine Umsatzsteuer in
                                Rechnung gestellt werden.














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