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Die Umsatzsteuerzahllast beträgt für beide Jahre jeweils 67,- Euro. Diese errechnet sich wie
folgt: Die angeführte Umsatzsteuerzahllast iHv 77,- Euro errechnet sich mit 20 % USt des
Stromverkaufs (20 % von 385,- Euro). Für den Strombezug kommt es auf Grund der unter-
nehmerischen Tätigkeit der Besitzer:innen der PV-Anlage zum Übergang der Steuerschuld,
weshalb die EEG 20 % Umsatzsteuer dem Finanzamt gegenüber erklären muss, sich jedoch
die Vorsteuer iHv 20 % zurückholen kann. Weiters kann sich die EEG noch die bezahlte VSt
iHv 10,- Euro betreffend die Verwaltungskosten vom Finanzamt zurückholen.
Variante ohne USt-Optierung
In dieser Variante wird davon ausgegangen, dass die EEG Familie Huber die Kleinunterneh-
merregelung anwendet. Im Falle der Kleinunternehmerregelung ist die EEG von der Umsatz-
steuer befreit, jedoch kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Folgende Tabelle
zeigt über einen Zeitraum von zwei Jahren (Gründungsjahr + 1. Betriebsjahr) die E/A-Rech-
nung sowie die steuerliche Beurteilung der EEG.
JAHR 1 (2022) JAHR 2 (2023)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Euro -USt / + VSt * Euro -USt / + VSt *
A. Einnahmen
Mitgliedsbeiträge 0,- 0,- 0,- 0,-
Stromverkauf 385,- 0,- 385,- 0,-
B. Ausgaben
Strombezug -330,- 55,0 -330,- -55,-
Verwaltungsausgaben -110,- 0,- -60,- 0,-
Gewinn / Verlust -55,- -55,- -5,- -55,0
KÖSt (2022: 25 % und 2023: 24 %) 0,- 0,-
Gewinn / Verlust nach KÖSt -55,- -5,-
* - Zahllast / VSt-Überhang
Wie zuvor beschrieben und in der Tabelle dargestellt ergeben sich die Einnahmen iHv 385,-
Euro aus dem Stromverkauf, welche sich zwischen dem Gründungsjahr und dem 1. Betriebs-
jahr nicht unterscheiden. Strombezug (330,- Euro) und Verwaltungsausgaben (110,- Euro)
bilden gemeinsam die Ausgaben und unterscheiden sich zwischen den beiden Jahren nur
dahingehend, dass im Gründungsjahr zusätzlich 50,- Euro an Gebühren für die Vereinsgrün-
dung angenommen wurden. Auf Basis der E/A-Rechnung errechnet sich für Jahr 1 ein
steuerlicher Verlust von 55,- Euro und für Jahr 2 ein steuerlicher Verlust von 5,- Euro.
Die Umsatzsteuerzahllast beträgt für beide Jahre jeweils 55,- Euro. Diese errechnet sich
wie folgt: Für den Strombezug kommt es auf Grund der unternehmerischen Tätigkeit des
Tätigkeit der PV-Anlagen-Besitzer:innen zum Übergang der Steuerschuld, weshalb die EEG
20 % Umsatzsteuer (55,- Euro) an das Finanzamt abführen muss, jedoch auf Grund der
Kleinunternehmerregelung kein Vorsteuerabzug besteht. Da die EEG der Kleinunternehmerre-
gelung unterliegt, darf für den Stromverkauf an die Teilnehmer:innen keine Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt werden.
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