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• Volleinspeisung: In diesem Fall wird der gesamte produzierte Strom der EEG zur Ver-
fügung gestellt. Dafür ist ebenfalls eine zivilrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
• Eigenproduktion: In diesem Fall investiert und betreibt die EEG selbst eine Erzeu-
gungsanlage, sodass auch hier 100 % des Energieertrags der EEG zur Verfügung
stehen.
Die Vertragsgestaltung zwischen den Eigentümer:innen der Erzeugungsanlage und der EEG
beeinflusst die umsatzsteuerliche Behandlung. Hier ist zwischen Pacht- bzw. Mietvertrag
(Vermietung/Verpachtung der Anlage) oder einer Nutzungsvereinbarung bzw. Lieferverein-
barung (z. B. Vorrecht im Ausmaß der zugeordneten Strommenge, Bereitstellung/Nutzung
von Strom) zu unterscheiden.
Wird eine PV-Anlage gemietet oder gepachtet, so fällt lt. den oben angeführten Musterver-
trägen ein Miet- bzw. Pachtzins an. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob seitens
des Vermieters bzw. Verpächters Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Im Regelfall wird !
diese Leistung der Umsatzsteuer von 20 % unterliegen. Seitens der Energiegemeinschaft
besteht (Ausnahme Kleinunternehmerregelung) ein Vorsteuerabzug.
Bei der Lieferung von Strom an die EEG (Wiederverkäufer) kommt es grundsätzlich zum Schuldet ein Kleinunter-
Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger (wenn eine im Inland steuerbare und steuer- nehmer dem Finanzamt
pflichtige Leistung erbracht wird). Dies betrifft die Lieferung von elektrischer Energie an ein die Umsatzsteuer auf
Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von elektrischer Energie in der Grund von Reverse-
Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeord- Charge (Übergang der
neter Bedeutung ist. 17 Steuerschuld auf den
Empfänger), so ist diese
Wird der Strom durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt (§ 22 UStG) im Rahmen sei- ebenfalls abzuführen
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nes pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der EEG zur Verfügung gestellt, und eine Steuererklärung
so kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld. Da Leistungen von Kleinunternehmern abzugeben. Es steht in
von der Umsatzsteuer befreit sind, kommt es auch in diesem Fall zu keinem Übergang der diesem Fall jedoch kein
Steuerschuld. Vorsteuerabzug zu.
Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuer ist von der EEG selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Dies erfolgt im Regelfall über monatlich zu erstellende Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA).
Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast (Vorauszahlung), bei einem Vorsteuer-
überhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss. Liegt der Umsatz über 35.000,- Euro
jedoch unter 100.000,- Euro so ist eine vierteljährliche UVA abzugeben. Bis zu einer Umsatz-
grenze von 35.000,- Euro muss keine UVA abgegeben werden. Ausnahmen davon sind,
• wenn das Unternehmen vom Finanzamt dazu aufgefordert wird,
• wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder
• wenn die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wird.
Jährlich ist eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln.
2.3 Beschäftigung von Mitarbeiter:innen
Werden Mitarbeiter:innen in der EEG angestellt, so fallen laufende Lohnabgaben an und sind
die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu beachten.
17 Siehe UStBBKV sowie RZ 474b ff UStR.
18 Siehe § 22 UStG.
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