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Nur Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (begünstigte Vereine ) Zwecke
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               verfolgen, können auch abgabenrechtliche Begünstigungen (z. B. körperschaftsteuerlich,
               umsatzsteuerlich) beanspruchen.

               Bei Vereinen ergeben sich aufgrund der Größe unterschiedliche Aufzeichnungspflichten bzw.
               Gewinnermittlungsarten:
                     •  Kleine Vereine sind grundsätzlich zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
                     verpflichtet (inkl. Vermögensübersicht). 6
                     •  Mittelgroße Vereine sind zur Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses
                     (Bilanz, GuV) verpflichtet. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses
                     ergibt sich dann, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in
                     zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Mio. Euro waren. 7
                     •  Weiters sind Vereine mit über 3 Mio. Euro gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben
                     als große Vereine einzustufen und zur Aufstellung eines erweiterten Jahresabschlus-  !
                     ses verpflichtet.
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               Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das jeweilige Kalenderjahr. Für diesen Zeit-  Der Gewinn des Vereins
               raum ist auch jährlich die Körperschaftsteuererklärung zu erstellen und an das Finanzamt zu   wird derzeit mit 25 %
               übermitteln.                                                                 Körperschaftsteuer
                                                                                            besteuert (Achtung auf
               Die Besteuerung der Gewinne einer Genossenschaft erfolgt ebenso im Rahmen der Körper-  etwaige Körperschaft-
               schaftsteuer. Diese haben jedoch jährlich einen Jahresabschluss oder sonstigen Rech-  steuersenkungen in den
               nungsabschluss zu erstellen. 9                                               Folgejahren – Senkung
                                                                                            der KÖSt ab 1.1.2023
               2.2 Umsatzsteuer (USt)                                                       auf 24 % und ab
                                                                                            1.1.2024 auf 23 %).
               Unabhängig von der Rechtsform werden Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und auch ihre
               Teilnehmer:innen (Erzeuger:innen) im Regelfall unternehmerisch tätig sein .
                                                                          10
               Dem Gesetz nach ist Unternehmer , wer
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                     •  eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
                     von Einnahmen – Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gefordert)
                     •  selbständig ausübt und
                     •  nach außen auftritt (Energieversorgung für die Mitglieder oder Gesellschafter:innen).

               Die Leistungsbeziehungen inkl. der Preisgestaltung zwischen der Energiegemeinschaft und
               ihren Teilnehmenden werden vertraglich vereinbart, es sind jedoch auch gesellschafts- und
               steuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Da die Energiegemeinschaft als Rechtsperson
               organisiert ist, sind Leistungsbeziehungen zwischen der Rechtsperson (z. B. Verein, Genos-
               senschaft, o. ä.) und ihren Teilnehmenden fremdüblich und damit entgeltlich zu gestalten. 12







               5 Siehe § 34 ff BAO.
               6  Siehe § 21 VerG.
               7 Siehe § 22 Abs 1 VerG.
               8 Siehe § 22 Abs 2 VerG.
               9 Siehe § 22 Abs 2 GenG.
               10 Siehe Binder A., 2021, Energiegemeinschaften und Umsatzsteuer, ÖStZ 2021/251.
               11 Siehe § 2 Abs 1 UStG.
               12 Siehe Binder A., 2021, Energiegemeinschaften und Umsatzsteuer, ÖStZ 2021/251.

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