Page 9 - EEG_Ratgeber_Steuern_und_Abgaben
P. 9

Wird innerhalb der EEG von Teilnehmer:innen Strom erzeugt, an die EEG verschenkt und im
                  Tipp          Rahmen der EEG an andere Teilnehmer:innen unentgeltlich weitergegeben, liegt keine unter-
                                nehmerische Tätigkeit vor und ist diese daher aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht relevant.
                                Der Tausch hingegen ist wie der Kauf/Verkauf ein entgeltlicher Vorgang.
               Wenn die EEG selbst
                (z. B. Verein, Genos-  In Verbindung mit Strombezug von Gemeinden bzw. Gemeindeeinrichtungen ist darauf zu
              senschaft, o.ä.) in eine   achten, dass bei der Preisgestaltung EU-beihilferechtliche Rahmenbedingungen eingehal-
                 Erzeugungsanlage   ten werden müssen und daher gegebenenfalls ein fremdüblicher Preis (Dokumentation der
                investiert und diese   Fremdüblichkeit) anzusetzen ist.
                auch betreibt, ist zu
             empfehlen, zur Umsatz-  Bei der Lieferung von Strom an Endverbraucher:innen fällt 20 % Umsatzsteuer an, somit hat
            steuerpflicht zu optieren,   die Energiegemeinschaft (Ausnahme Kleinunternehmerregelung) für die Lieferung von Strom
              da der Vorsteuerabzug   20 % Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
             bei Anschaffung der An-
             lage einen wesentlichen   Kleinunternehmerregelung
               Finanzierungsvorteil   Wenn der Jahresumsatz netto nicht mehr als 35.000,- Euro beträgt, ist keine Umsatzsteuer
                       darstellt.  zu entrichten, der Vorsteuerabzug (z. B. für Investitionen, Rechnungen von Dienstleistern,
                                usw.) steht jedoch auch nicht zu. Man nennt diese Befreiung die „Kleinunternehmerrege-
                                lung“ . Kleinunternehmer müssen unterjährig keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
                                    13
                                abgeben, weiters ist grundsätzlich auch keine Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben.
                                In diesem Fall muss auch keine UID-Nummer beim Finanzamt beantragt werden. Auf diese
                                Kleinunternehmerregelung kann jedoch verzichtet werden (USt-Optierung), wodurch die
                                Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt.

                                Gemeinnützigkeit
                                Wird ein Verein als gemeinnütziger Verein im Sinne des Gesetzes  qualifiziert, ist für be-
                                                                                    14
                                stimmte unternehmerische Tätigkeiten ein ermäßigter Steuersatz von 10 % anzuwenden.
                                                                                                       15
                                Dieser ermäßigte Steuersatz gilt jedoch nicht für die Lieferung von elektrischem Strom. Über
                                steuerliche Begünstigungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt
                                bzw. die Abgabenbehörde im Zuge einer Abgabenprüfung, diese kann jedoch auf Anfrage
                                über das Vorliegen einer Begünstigung in unverbindlicher Form Stellung nehmen.  Aus Sicht
                                                                                                16
                                des BMF sowie der Literaturmeinung ist im Falle von Energiegemeinschaften aus steuerli-
                                cher Sicht keine Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO gegeben.

                                Umsatzsteuerliche Behandlung – Miete/Pacht und Energielieferung/Nutzungsvereinbarung
                                Im Allgemeinen bestehen verschiedene Optionen, wie elektrische Energie im Zuge einer EEG
                                zur Verfügung gestellt werden kann:
                                      •  Überschusseinspeisung: In diesem Fall bleibt die Erzeugungsanlage im Eigentum der
                                      jeweiligen EEG-Teilnehmer:in, welche nur Strom im Ausmaß der Überschusseinspei-
                                      sung der EEG zur Verfügung stellt. Dafür wäre eine zivilrechtliche Vereinbarung (z. B:
                                      Nutzungsvereinbarung, Vorrecht der zugeordneten Strommenge) abzuschließen.
                                      •  Miete/Pacht: In diesem Fall mietet/pachtet die EEG die Erzeugungsanlage, sodass
                                      100 % des Energieertrags der EEG zur Verfügung stehen. Vertragsmuster dazu sind
                                      auf der Homepage energiegemeinschaften.gv.at abrufbar.



                                13 Siehe § 6 Abs 2 Z 27 UStG.
                                14 Siehe §§ 34 bis 47 BAO.
                                15 Siehe § 10 UStG.
                                16 Siehe RZ 10 ff VereinsRL.


                                                                                                           9
   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14