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Wird innerhalb der EEG von Teilnehmer:innen Strom erzeugt, an die EEG verschenkt und im
Tipp Rahmen der EEG an andere Teilnehmer:innen unentgeltlich weitergegeben, liegt keine unter-
nehmerische Tätigkeit vor und ist diese daher aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht relevant.
Der Tausch hingegen ist wie der Kauf/Verkauf ein entgeltlicher Vorgang.
Wenn die EEG selbst
(z. B. Verein, Genos- In Verbindung mit Strombezug von Gemeinden bzw. Gemeindeeinrichtungen ist darauf zu
senschaft, o.ä.) in eine achten, dass bei der Preisgestaltung EU-beihilferechtliche Rahmenbedingungen eingehal-
Erzeugungsanlage ten werden müssen und daher gegebenenfalls ein fremdüblicher Preis (Dokumentation der
investiert und diese Fremdüblichkeit) anzusetzen ist.
auch betreibt, ist zu
empfehlen, zur Umsatz- Bei der Lieferung von Strom an Endverbraucher:innen fällt 20 % Umsatzsteuer an, somit hat
steuerpflicht zu optieren, die Energiegemeinschaft (Ausnahme Kleinunternehmerregelung) für die Lieferung von Strom
da der Vorsteuerabzug 20 % Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
bei Anschaffung der An-
lage einen wesentlichen Kleinunternehmerregelung
Finanzierungsvorteil Wenn der Jahresumsatz netto nicht mehr als 35.000,- Euro beträgt, ist keine Umsatzsteuer
darstellt. zu entrichten, der Vorsteuerabzug (z. B. für Investitionen, Rechnungen von Dienstleistern,
usw.) steht jedoch auch nicht zu. Man nennt diese Befreiung die „Kleinunternehmerrege-
lung“ . Kleinunternehmer müssen unterjährig keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
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abgeben, weiters ist grundsätzlich auch keine Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben.
In diesem Fall muss auch keine UID-Nummer beim Finanzamt beantragt werden. Auf diese
Kleinunternehmerregelung kann jedoch verzichtet werden (USt-Optierung), wodurch die
Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt.
Gemeinnützigkeit
Wird ein Verein als gemeinnütziger Verein im Sinne des Gesetzes qualifiziert, ist für be-
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stimmte unternehmerische Tätigkeiten ein ermäßigter Steuersatz von 10 % anzuwenden.
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Dieser ermäßigte Steuersatz gilt jedoch nicht für die Lieferung von elektrischem Strom. Über
steuerliche Begünstigungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt
bzw. die Abgabenbehörde im Zuge einer Abgabenprüfung, diese kann jedoch auf Anfrage
über das Vorliegen einer Begünstigung in unverbindlicher Form Stellung nehmen. Aus Sicht
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des BMF sowie der Literaturmeinung ist im Falle von Energiegemeinschaften aus steuerli-
cher Sicht keine Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO gegeben.
Umsatzsteuerliche Behandlung – Miete/Pacht und Energielieferung/Nutzungsvereinbarung
Im Allgemeinen bestehen verschiedene Optionen, wie elektrische Energie im Zuge einer EEG
zur Verfügung gestellt werden kann:
• Überschusseinspeisung: In diesem Fall bleibt die Erzeugungsanlage im Eigentum der
jeweiligen EEG-Teilnehmer:in, welche nur Strom im Ausmaß der Überschusseinspei-
sung der EEG zur Verfügung stellt. Dafür wäre eine zivilrechtliche Vereinbarung (z. B:
Nutzungsvereinbarung, Vorrecht der zugeordneten Strommenge) abzuschließen.
• Miete/Pacht: In diesem Fall mietet/pachtet die EEG die Erzeugungsanlage, sodass
100 % des Energieertrags der EEG zur Verfügung stehen. Vertragsmuster dazu sind
auf der Homepage energiegemeinschaften.gv.at abrufbar.
13 Siehe § 6 Abs 2 Z 27 UStG.
14 Siehe §§ 34 bis 47 BAO.
15 Siehe § 10 UStG.
16 Siehe RZ 10 ff VereinsRL.
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