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1. Verpflichtungen in der Gründungsphase
Eine EEG bedarf einer eigenen Rechtspersönlichkeit, z. B. eines Vereins oder einer Genos-
senschaft (o. ä.). Im Falle eines Vereins oder einer Genossenschaft ist die Gründung dem
Finanzamt mittels unten angeführter Formulare bekanntzugeben. Die Meldung beim Finanz-
amt muss innerhalb eines Monats ab Beginn der betrieblichen Tätigkeit (Gründung des
Unternehmens, Vereins, usw.) erfolgen.
Die Formulare sind unter www.bmf.gv.at/formulare abrufbar:
• „Verf 15a“ – Steuerliche Erfassung eines Vereins
• „Verf 15“ – Steuerliche Erfassung einer Genossenschaft
• „Verf 26“ – Unterschriftprobenblatt
• „U 12“ - Verzicht auf Steuerbefreiung = Optierung zur Umsatzsteuerpflicht (Option)
• „U 15“ - Beantragung Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) bei Verzicht
auf Kleinunternehmerregelung
Schließt eine Energiegemeinschaft mit einer Eigentümer:in einer Energieerzeugungsanlage
einen Bestandsvertrag (Miet- und Pachtverträge) ab, fallen gegebenenfalls Rechtsgeschäfts-
gebühren an, die mit folgendem Formular anzumelden bzw. zu berechnen sind: „Geb 1“ –
Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandsverträge. Ein Berech-
nungsbeispiel finden Sie unter 2.4.
Will eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
geltend machen, muss sie dem zuständigen Finanzamt die Inbetriebnahme der Erzeugungs-
anlage melden (binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg). Dabei ist dem
Finanzamt Folgendes bekanntzugeben:
• eine Ansprechperson,
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• nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten ,
• Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift),
• Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der
eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
• Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.
2. Verpflichtungen im laufenden Betrieb
2.1 Körperschaftsteuer (KÖSt)
Beim Verein wie auch bei der Genossenschaft hängt die Körperschaftsteuer von der Höhe
des Gewinns ab, es gibt keine jährliche Mindestkörperschaftsteuer. Wird eine Energiege-
meinschaft als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegründet, fällt hingegen eine jährliche
Mindestkörperschaftsteuer an.
Ein Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, das Vermögen muss im Sinne des Ver-
einszweckes eingesetzt sein und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Eine
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klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks hat in den Statuten zu erfolgen.
3 Siehe § 4 Abs 1 ElAbgG-UmsetzungsV.
4 Siehe § 1 Abs 2 VerG.
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