Page 7 - EEG_Ratgeber_Steuern_und_Abgaben
P. 7

1. Verpflichtungen in der Gründungsphase


                                Eine EEG bedarf einer eigenen Rechtspersönlichkeit, z. B. eines Vereins oder einer Genos-
                                senschaft (o. ä.). Im Falle eines Vereins oder einer Genossenschaft ist die Gründung dem
                                Finanzamt mittels unten angeführter Formulare bekanntzugeben. Die Meldung beim Finanz-
                                amt muss innerhalb eines Monats ab Beginn der betrieblichen Tätigkeit (Gründung des
                                Unternehmens, Vereins, usw.) erfolgen.

                                Die Formulare sind unter www.bmf.gv.at/formulare abrufbar:
                                      •  „Verf 15a“ – Steuerliche Erfassung eines Vereins
                                      •  „Verf 15“ – Steuerliche Erfassung einer Genossenschaft
                                      •  „Verf 26“ – Unterschriftprobenblatt
                                      •  „U 12“ - Verzicht auf Steuerbefreiung = Optierung zur Umsatzsteuerpflicht (Option)
                                      •  „U 15“ - Beantragung Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) bei Verzicht
                                      auf Kleinunternehmerregelung

                                Schließt eine Energiegemeinschaft mit einer Eigentümer:in einer Energieerzeugungsanlage
                                einen Bestandsvertrag (Miet- und Pachtverträge) ab, fallen gegebenenfalls Rechtsgeschäfts-
                                gebühren an, die mit folgendem Formular anzumelden bzw. zu berechnen sind: „Geb 1“ –
                                Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandsverträge. Ein Berech-
                                nungsbeispiel finden Sie unter 2.4.

                                Will eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
                                geltend machen, muss sie dem zuständigen Finanzamt die Inbetriebnahme der Erzeugungs-
                                anlage melden (binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg). Dabei ist dem
                                Finanzamt Folgendes bekanntzugeben:
                                      •  eine Ansprechperson,
                                                                                        3
                                      •    nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten ,
                                      •  Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift),
                                      •  Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der
                                      eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
                                      •  Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.


                                2.     Verpflichtungen im laufenden Betrieb

                                2.1    Körperschaftsteuer (KÖSt)


                                Beim Verein wie auch bei der Genossenschaft hängt die Körperschaftsteuer von der Höhe
                                des Gewinns ab, es gibt keine jährliche Mindestkörperschaftsteuer. Wird eine Energiege-
                                meinschaft als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegründet, fällt hingegen eine jährliche
                                Mindestkörperschaftsteuer an.

                                Ein Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, das Vermögen muss im Sinne des Ver-
                                einszweckes eingesetzt sein und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.  Eine
                                                                                                   4
                                klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks hat in den Statuten zu erfolgen.

                                3 Siehe § 4 Abs 1 ElAbgG-UmsetzungsV.
                                4 Siehe § 1 Abs 2 VerG.


                                                                                                           7
   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12