Page 4 - EEG_Ratgeber_Steuern_und_Abgaben
P. 4

Begriffserklärungen







               Mehrwertsteuer
               Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist der umgangssprachliche Überbegriff für Umsatzsteuer
               (USt). Im Steuerrecht wird der laut Umsatzsteuergesetz richtige Begriff verwendet – nämlich
               Umsatzsteuer. Der Begriff Mehrwertsteuer wird aber oft noch auf Rechnungen und / oder
               Quittungen so bezeichnet (meist als MWSt abgekürzt).


               Umsatzsteuer
               Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistun-
               gen von Unternehmern besteuert. Sie wird auf Lieferungen und Leistungen des Unterneh-
               mens fällig. Bei Stromlieferung und Eigenstromverbrauch beträgt die USt 20 %.


               Vorsteuer
               Die Vorsteuer (VSt) ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmen beim Einkauf von Waren
               und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Beim Rechnungsempfänger wird diese als
               Vorsteuer ausgewiesen und ist vom Rechnungsempfänger mit der Rechnungssumme zu
               bezahlen. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhalten die gezahlte Vorsteuer nach
               Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurück.

               Kleinunternehmerregelung
               Ein Unternehmen (bzw. eine Energiegemeinschaft), welches jährlich nicht mehr als 35.000,-
               Euro Umsatz netto erreicht (es werden mit einigen Ausnahmen grundsätzlich alle Umsätze
               des Unternehmens zusammengezählt), ist von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit. Es
               ist folglich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, dem Unternehmen steht jedoch auch
               kein Vorsteuerabzug zu.

               Regelbesteuerung / Option zur Steuerpflicht
               Kleinunternehmer können auf diese Steuerbefreiung aber verzichten und zur Regelbesteu-
               erung optieren, diese Entscheidung ist für fünf Jahre bindend. Das Regelbesteuerungsver-
               fahren verpflichtet die Unternehmen, die Umsatzsteuerschuld (oder ggf. -gutschrift) in einer
               Umsatzsteuervoranmeldung selbst zu berechnen, diese beim Finanzamt anzumelden und zu
               bezahlen.


               Reverse-Charge
               Bei der Lieferung von Strom an Wiederverkäufer kommt es grundsätzlich zum Übergang
               der Steuerschuld auf den Empfänger (wenn eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige
               Leistung erbracht wird). Dies betrifft die Lieferung von elektrischer Energie an ein Unterneh-
               men, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von elektrischer Energie in der Weiter-
               lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter
               Bedeutung ist.

               UID-Nummer = Umsatzsteueridentifikationsnummer
               Die UID-Nummer stellt eine Registrierungsnummer dar und dient dem Nachweis der Un-
               ternehmereigenschaft. Wird die UID-Nummer nicht vom Finanzamt bei Betriebseröffnung
               vergeben, kann diese mittels Formular beantragt werden, Kleinunternehmer erhalten in der
               Regel keine UID-Nummer.









            4
   1   2   3   4   5   6   7   8   9