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Körperschaftsteuer
                                Die Körperschaftsteuer (KÖSt) ist eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer
                                Personen, z. B. von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Anstalten oder Stif-
                                tungen. Die Körperschaftsteuer beträgt 25 % (für das Jahr 2023 24 % und ab dem Jahr 2024
                                23 %) des Gewinns. Für Vereine und Genossenschaften gibt es keine jährliche Mindest-Kör-
                                perschaftsteuer, für Kapitalgesellschaften fällt jährlich eine Mindest-KÖSt an.

                                Gemeinnützigkeit
                                Gemeinnützigkeit setzt eine Förderung der Allgemeinheit voraus. In diesem Sinne wird diese
                                durch das Steuerrecht definiert und betrifft die Betätigung für gemeinnützige, mildtätige
                                oder kirchliche Zwecke. Die entsprechenden steuerlichen Bestimmungen dazu sind in den
                                § 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) enthalten.

                                Einkommensteuer
                                Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben
                                wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen innerhalb eines Kalen-
                                derjahres. Der Prozentsatz der Einkommensteuer variiert je nach Einkommenshöhe (unter-
                                schiedliche Tarifstufen).


                                Elektrizitätsabgabe
                                Stromlieferungen in das öffentliche Netz und damit an ein Elektrizitätsunternehmen im
                                Sinne des Gesetzes  unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe. Auf Basis des § 2 Abs 1 Z 4
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                                Elektrizitätsabgabegesetzes sind von der Abgabe befreit: aus erneuerbaren Energieträgern
                                von Elektrizitätserzeuger:innen, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie
                                Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie
                                nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeuger:innen, ihren teil-
                                nehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die
                                jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.

                                Derzeit ist die mittels Photovoltaik erzeugte und in der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
                                verbrauchte Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit. Ab 01.07.2022 gilt die Befreiung
                                auch für elektrische Energie aus anderen erneuerbaren Energieträgern.

                                Für den Zeitraum zwischen 30. April 2022 und 1. Juli 2023 wurde die Elektrizitätsabgabe als
                                Maßnahme zum Teuerungsausgleich von 1,5 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh gesenkt. Diese
                                Reduktion gilt für alle Verbraucher:innen unabhängig von der Teilnahme an einer Energiege-
                                meinschaft.


                                E/A-Rechnung
                                Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (kurz E/A-Rechnung) ist ein vereinfachtes System der
                                Gewinnermittlung. Es werden jeweils die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben in
                                einem Kalenderjahr erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Die Beträge in der E/A-Rechnung
                                werden in der Regel netto angesetzt und die Umsatzsteuer wird eigens ausgewiesen.

                                Rechtsgeschäftsgebühr
                                Für Bestandsverträge (Miet- und Pachtverträge zwischen Eigentümer:innen der Erzeugungs-
                                anlage und der EEG) von Energieerzeugungsanlagen fallen gegebenenfalls Gebühren gemäß
                                § 33 TP (Tarifpost) 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) an.









                                2 Siehe § 7 Z 11 ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz).


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