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Am Beispiel des Strombezugs bedeutet dies beispielsweise, dass die EEG dem Landwirt
für den eingekauften Strom 13 % an USt zu zahlen hat, welche der EEG auch in Rechnung
gestellt wurden. Die EEG erhält diesen Betrag jedoch vom Finanzamt als Vorsteuer wieder
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zurück. Der Haushalt, welcher den Überschussstrom an die EEG verkauft, hat keine USt auf
der Rechnung (mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung) auszuweisen, da dieser die
Kleinunternehmerregelung anwendet. Im Falle der Überlassung der PV-Anlage der Gemeinde
(Volksschule) wird die Rechnung mit 20 % USt ausgestellt und ist diese an das Finanzamt
abzuführen.
Variante ohne USt-Optierung
In dieser Variante wird davon ausgegangen, dass die EEG Gemeinde Huberdorf die Kleinun-
ternehmerregelung anwendet. Im Falle der Kleinunternehmerregelung ist die EEG von der
Umsatzsteuer befreit, jedoch kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Folgende
Tabelle zeigt über einen Zeitraum von zwei Jahren (Gründungsjahr + 1. Betriebsjahr) die
E/A-Rechnung sowie die steuerliche Beurteilung der EEG.
JAHR 1 (2022) JAHR 2 (2023)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Euro -USt / + VSt * Euro -USt / + VSt *
A. Einnahmen
Mitgliedsbeiträge 270,- 0,- 270,- 0,-
Stromverkauf 8.580,- 0,- 8.580,- 0,-
B. Ausgaben
Strombezug / Pachtentgelt -7.731,6 0,- -7.731,6 0,-
Verwaltungsausgaben -1.490,- 0,- -1.440,- 0,-
Gewinn / Verlust -371,6 0,- -321,6 0,-
KÖSt (2022: 25 % und 2023: 24 %) 0,- 0,-
Gewinn / Verlust nach KÖSt -371,6 -321,6
* - Zahllast / VSt-Überhang
Wie zuvor beschrieben und in der Tabelle dargestellt setzen sich die Einnahmen aus den Mit-
gliedsbeiträgen der EEG-Teilnehmer:innen und dem Stromverkauf zusammen, welche sich
zwischen dem Gründungsjahr und dem 1. Betriebsjahr nicht unterscheiden. Strombezug,
Pachtentgelt und Verwaltungsausgaben bilden gemeinsam die Ausgaben und unterscheiden
sich zwischen den beiden Jahren nur dahingehend, dass im Gründungsjahr zusätzlich
50,- Euro an Gebühren für die Vereinsgründung angenommen wurden.
24 Im Fallbeispiel verkauft der Landwirt der EEG 18.667 kWh an PV-Überschuss. Zu einem Preis von netto 10 Cent/kWh ergibt dies
Ausgaben für die EEG iHv 1.866,7 Euro; davon 13 % USt iHv 242,7 Euro.
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