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Am Beispiel des Strombezugs bedeutet dies beispielsweise, dass die EEG dem Landwirt
               für den eingekauften Strom 13 % an USt zu zahlen hat, welche der EEG auch in Rechnung
               gestellt wurden.  Die EEG erhält diesen Betrag jedoch vom Finanzamt als Vorsteuer wieder
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               zurück. Der Haushalt, welcher den Überschussstrom an die EEG verkauft, hat keine USt auf
               der Rechnung (mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung) auszuweisen, da dieser die
               Kleinunternehmerregelung anwendet. Im Falle der Überlassung der PV-Anlage der Gemeinde
               (Volksschule) wird die Rechnung mit 20 % USt ausgestellt und ist diese an das Finanzamt
               abzuführen.

               Variante ohne USt-Optierung
               In dieser Variante wird davon ausgegangen, dass die EEG Gemeinde Huberdorf die Kleinun-
               ternehmerregelung anwendet. Im Falle der Kleinunternehmerregelung ist die EEG von der
               Umsatzsteuer befreit, jedoch kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Folgende
               Tabelle zeigt über einen Zeitraum von zwei Jahren (Gründungsjahr + 1. Betriebsjahr) die
               E/A-Rechnung sowie die steuerliche Beurteilung der EEG.



                                                      JAHR 1 (2022)                    JAHR 2 (2023)
                Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
                                                  Euro         -USt / + VSt *     Euro          -USt / + VSt *
                A. Einnahmen
                Mitgliedsbeiträge                270,-             0,-            270,-             0,-
                Stromverkauf                     8.580,-           0,-            8.580,-           0,-
                B. Ausgaben
                Strombezug / Pachtentgelt       -7.731,6           0,-           -7.731,6           0,-
                Verwaltungsausgaben              -1.490,-          0,-            -1.440,-          0,-
                Gewinn / Verlust                 -371,6            0,-            -321,6            0,-
                KÖSt (2022: 25 % und 2023: 24 %)  0,-                              0,-
                Gewinn / Verlust nach KÖSt       -371,6                           -321,6
                * - Zahllast / VSt-Überhang



               Wie zuvor beschrieben und in der Tabelle dargestellt setzen sich die Einnahmen aus den Mit-
               gliedsbeiträgen der EEG-Teilnehmer:innen und dem Stromverkauf zusammen, welche sich
               zwischen dem Gründungsjahr und dem 1. Betriebsjahr nicht unterscheiden. Strombezug,
               Pachtentgelt und Verwaltungsausgaben bilden gemeinsam die Ausgaben und unterscheiden
               sich zwischen den beiden Jahren nur dahingehend, dass im Gründungsjahr zusätzlich
               50,- Euro an Gebühren für die Vereinsgründung angenommen wurden.












               24 Im Fallbeispiel verkauft der Landwirt der EEG 18.667 kWh an PV-Überschuss. Zu einem Preis von netto 10 Cent/kWh ergibt dies
               Ausgaben für die EEG iHv 1.866,7 Euro; davon 13 % USt iHv 242,7 Euro.


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