Page 4 - Rechtformen
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Einleitung
Die Verabschiedung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) im Juli 2021 ermöglicht es
natürlichen und juristischen Personen, sich zu Energiegemeinschaften zusammenzuschlie-
ßen und so Teil der Energiewende zu werden.
Um eine Energiegemeinschaft zu errichten, sieht das Gesetz die Gründung einer Rechts-
form vor. Der vorliegende Ratgeber soll einen Überblick über die möglichen Rechtsformen
geben. Dabei liegt der Fokus des Ratgebers auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
(EEG), wenngleich ein Großteil der Überlegungen zur Wahl der geeigneten Rechtsform auch
für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) herangezogen werden kann.
Im ersten Jahr seit Einführung des EAG hat sich gezeigt, dass v. a. Vereine und Genossen-
schaften als Rechtsform für EEG gewählt wurden. Weshalb im vorliegenden Ratgeber ein
spezieller Fokus auf diesen beiden Organisationsformen und den notwendigen Schritten
zur Umsetzung liegt. Auch die Fallbeispiele wurden mit diesem Augenmerk entwickelt und
orientieren sich an den Fallbeispielen des Ratgebers „Steuern & Abgaben“. Zusätzlich finden
Sie weitergehende Fragestellungen in den FAQs auf der Homepage der Koordinationsstelle
für Energiegemeinschaften: www.energiegemeinschaften.gv.at.
Alle Angaben in diesem Ratgeber wurden sorgfältig zusammengestellt und geprüft, die
Informationen basieren auf dem aktuellen fachlichen Stand. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung von Energiegemeinschaften
noch rechtliche Unsicherheiten bestehen und in vielen Fällen noch keine entsprechende
Judikatur vorhanden ist. Somit kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte keine
Haftung übernommen werden.
Kurz und bündig
Die Organisationsform einer EEG trifft auf ein energierechtliches Korsett, das
wesentlich im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und im Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz (ElWOG) geregelt ist:
• Der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.
• Die EEG soll ihren Mitgliedern ökologische, wirtschaftliche oder sozial-
gemeinschaftliche Vorteile bringen.
• Die EEG muss aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern bestehen.
• Die Teilnahme ist freiwillig und offen.
• Es muss eine Rechtspersönlichkeit (z. B. Verein, Genossenschaft) gegründet
werden/bestehen.
• Die (ordentlichen) Mitglieder erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (siehe
folgende Seite).
• Die Mitglieder befinden sich bei einer rein auf elektrische Energie ausgerichteten
EEG („Strom-EEG“) im gemeinsamen Nahebereich .
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• Die EEG konzentriert sich in ihrer Tätigkeit auf erneuerbare Energiequellen,
fossile Energieträger sind ausgeschlossen.
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