Page 7 - Rechtformen
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Welche Rechtsformen sind rechtlich möglich, welche nicht?


                                Neben dem Verein und der Genossenschaft gibt es in Österreich viele mögliche Organisa-
                                tions- bzw. Rechtsformen für unternehmerische Tätigkeiten, welche mit einer Rechtspersön-
                                lichkeit ausgestattet sind. Die häufigsten Gesellschaftsformen unternehmerischer Tätigkeit
                                sind Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Folgende Organisations- und
                                Rechtsformen sind typisch in Österreich und kommen auch für EEG in Frage:

                                Vereine 12                                                Verein
                                Genossenschaften
                                      •  Genossenschaft mit beschränkter Haftung           reg. GenmbH
                                      •  Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung         reg. GenmuH
                                Kapitalgesellschaften
                                      •  Gesellschaft mit beschränkter Haftung             GmbH
                                      •  Aktiengesellschaft 13                            AG
                                Personengesellschaften
                                      •  Offene Gesellschaft                              OG
                                      •  Kommanditgesellschaft                            KG
                                      •  GmbH & Co KG                                      GmbH & Co KG

                                Ungeeignete oder nicht empfohlene Organisations- bzw. Rechtsformen sind :
                                                                                                 14
                                      •  Gesellschaft bürgerlichen Rechts                  GesbR
                                      •  Organisation im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft  WEG
                                      •  Organisation im Rahmen der allgemeinen Gemeindetätigkeit    Gemeinde
                                      •  Stille Gesellschaft                              StG




                                  Weiterführende Infos

                                  Als Trägervehikel für Energiegemeinschaften sind grundsätzlich auch bereits beste-
                                  hende juristische Personen denkbar, die zu einer Energiegemeinschaft „ausgeweitet“
                                  werden können. Statut, Satzung etc. müssten in dem Fall angepasst werden, um den
                                  gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.


                                  Möglich wäre auch der Rückgriff auf bestehende juristische Personen des öffentlichen
                                  Rechts wie z. B. Abwasser- oder Abfallverbände oder Regional- bzw. Gemeindeverbän-
                                  de . Hier muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass sich in diesen speziellen
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                                  Fällen ein gewisses Konfliktverhältnis ergibt zwischen der gesetzlich geforderten Offen-
                                  heit einer EEG  und der Tatsache, dass die Teilnahme etwa in einem Gemeindeverband
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                                  auf Gemeinden beschränkt ist. Andere Teilnehmer wie Privatpersonen, KMUs, etc. wären
                                  von der Teilnahme von vornherein ausgeschlossen.


                                  Ob das der Rechtmäßigkeit einer solchen EEG entgegensteht, kann zum jetzigen Zeit-
                                  punkt noch nicht eindeutig beantwortet werden .
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