Page 6 - Rechtformen
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Welche vertraglichen Beziehungen bestehen allgemein bei EEG?


               Eine EEG, egal welcher Rechtsform, hat eine vertragliche bzw. statutarische Beziehung mit
               ihren Mitgliedern (siehe Abbildung 1). Zu anderen Akteur:innen (Anlageneigentümer:innen,
               Netzbetreiber:innen etc.) bestehen vertragliche Beziehungen „nach außen“. Da für die Frage
               der geeigneten Rechtsform einer EEG vorrangig die innergemeinschaftlichen Beziehungen
               relevant sind, werden diese im vorliegenden Ratgeber zentral behandelt.




                              Energielieferant/               Eigentümer
                  Notwendige   -abnehmer                    Erzeugungsanlage  Mögliche Verträge
                                                     7     (wenn EEG ≠ Eigentümer)
                  Verträge                       Abnahmevertrag bei           mit Dritten
                                                 Überschusseinspeisern
                             5
                      Energieliefervertrag für
                     Reststrombezug (bestehend)  Abnahmevertrag für
                                            Erzeugungsüberschuss       Grundstückseigentümer
                                                            9           Erzeugungsanlage
                                                6
                              4                       Miet-, Pacht-,
                                                     Leasingvertrag, etc.
                           Mitgliedschaft/
                          Geschäftsanteil +
                          Vereinbarung über  EEG  8  Pachtvertrag,
                          Teilnahme/Bezug          Dienstbarkeit
                                        1                   Kreditvertrag 11
                         Mitglieder,
                      Gesellschafter:innen                                     Serviceverträge
                                   Energiegemeinschaft   10
                               Statut, Satzung, Gesellschaftsvertrag, ...  zusätzliche
                                                       Serviceverträge
                       3               Vertrag
                                    „Betrieb einer EEG“             Kreditinstitut
                       Zusatzvereinbarung
                        zum bestehenden  2
                        Nutzungsvertrag
                                                             Servicedienstleister
                                                             (Anlagewartung, Versicherung, Abrechnung,...)
                              Verteilernetz-
                               betreiber
               Abbildung 1: Vertragsbeziehungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften



               Warum ist die Wahl der passenden Rechtsform für EEG wichtig?

               Von der passenden Wahl der Rechtsform hängt ab, ob eine EEG zukünftig dem Zweck ihrer
               Gründung - nämlich der Produktion, der Speicherung, dem Verbrauch und Verkauf von Strom
               und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen, sowie der Aggregierung und Erbringung von
               weiteren Energiedienstleistungen - effizient und ohne formale Reibungsverluste nachkom-
               men kann.

               Im Kern geht es um eine möglichst schlichte, kostengünstige und für alle Mitglieder transpa-
               rente Organisation aller geschäftlichen und sonstigen Beziehungen innerhalb der EEG. Diese
               soll wenig administrativen Aufwand erzeugen und dabei alle operativen und rechtlichen
               Aspekte des Betriebs abdecken. Auch zukünftige Kosten und Haftungsfragen hängen von
               der Wahl der Rechtsform ab.
















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