Page 13 - Rechtformen
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In den folgenden Kapiteln werden die beiden Rechtsformen noch genauer
dargestellt. Außerdem findet sich auch eine tabellarische Gegenüberstellung.
Österreich könnte man liebevoll als Land der „Vereinsmeierei“ bezeichnen. Es gibt in etwa
125.000 Vereine mit rund drei Millionen Mitgliedern. Die Vereinsfreiheit ist eines der ersten
Grundrechte in Österreich. Das Vereinsgesetz bietet die Möglichkeit, dass sich mindestens
zwei Personen zusammenschließen und in Form eines Vereins einen ideellen Zweck verfol-
gen. Grundsätzlich bietet der Verein seinen Mitgliedern einen Gestaltungsspielraum, wobei
neben dem Vereinsgesetz die für EEG geltenden energierechtlichen Rahmenbedingungen zu
berücksichtigen sind (siehe Seite 4 - „Kurz und Bündig“). 30
Grundlegend ist ein Verein nach der Gründung eine juristische Person und kann damit im
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Rechtsverkehr auftreten. Rechtliche Grundlage ist das Vereinsgesetz . Ein Verein braucht
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Statuten und muss bei der Vereinsbehörde angezeigt werden. Vereinsbehörde ist
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grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landespolizeidirektion, in Gebieten in
denen diese Sicherheitsbehörde erster Instanz ist . Ein gegründeter Verein kann im Rechts-
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verkehr wie jede andere juristische Person Tätigkeiten setzen - wie etwa Verträge abschlie-
ßen, Eigentum erwerben oder Dienstleistungen beauftragen.
Vertiefung
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Eingliederung einer EEG in einen bestehenden
Verein, solange die Vorgaben der rechtlichen Rahmenbedingungen abgedeckt werden
(siehe Seite 4 - „Kurz und Bündig“) und Rechte und Pflichten des bereits bestehenden
Vereins berücksichtigt werden.
Welche Besonderheiten gibt es bei Vereinen in Bezug auf EEG?
Die Herausforderung für alle EEG ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des EAG und
des ElWOG (da damit Vergünstigungen und Benefits verbunden sind – siehe Seite 4 „Kurz
und Bündig“). Es wird empfohlen, bei der Gründung einer EEG als Verein besonders auf die
folgenden Punkte zu achten:
• eindeutige Definition des Zwecks und Herstellung des Bezugs zu den EEG
• eindeutige Definition des Teilnehmer:innenkreises im Einklang mit EAG und EIWOG
• Eindeutige Definition eines „örtlichen Naheverhältnisses“ im Einklang mit EAG und
EIWOG
Bei reinen „Strom-EEG“ müssen sich die Mitglieder beispielsweise in einem gewissen Nahe-
bereich befinden. Dieser Nahebereich wird durch die Netzebene definiert. Befindet sich ein
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Mitglied nicht im Nahebereich, dann ist es möglich, dieses als „außerordentliches Mitglied“
ohne Stimmrecht aufzunehmen. Diese Mitglieder fördern den Verein durch ihre Mitgliedsbei-
träge, profitieren von Dienstleistungen des Vereins (z. B. Informationsveranstaltungen), sind
jedoch nicht berechtigt Energie aus der EEG zu beziehen bzw. an diese zu liefern. Bestim-
mungen über außerordentliche Mitglieder können in den Statuten festgehalten werden.
Welche Schritte sind zur Gründung eines Vereins notwendig?
Zur Gründung eines Vereins sind mehrere Schritte notwendig, die aus zwei Phasen bestehen.
Die Errichtung des Vereins erfolgt durch das Aufsetzen von Statuten durch mindestens zwei
Gründer:innen. Als juristische Person ist der Verein jedoch erst nach Fristablauf bzw. durch
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