Page 16 - Rechtformen
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So können EEG im Zuge ihrer Tätigkeiten Einnahmen lukrieren – z. B. durch den Verkauf
von Überschussenergie , oder Dienstleistungen – und prinzipiell Gewinne erzielen. Diese
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werden durch das EAG sowie das Vereinsgesetz insofern eingeschränkt, dass es sich bei
den Gewinnen um einen Nebenzweck handeln muss und diese nur im Sinne der Vereinssta-
tuten eingesetzt werden dürfen. Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder ist bei
Vereinen insofern nicht möglich.
In der Praxis wird sich der Verein über Kostenbeiträge und Abgeltungen für den bezogenen
Strom finanzieren. Möglich ist aber auch die ausschließliche Finanzierung durch Mitglieds-
beiträge, Spenden, Subventionen oder Sponsoring.
Tipp
Ein erzielter Gewinn
Achtung darf im Sinne des Ver-
einszwecks verwendet
Nimmt die EEG ein zu gewinnorientiertes Design an, kann dies der ideellen Orientierung werden. Daher ist
der EEG entgegenstehen und unter Umständen zu Problemen mit der Regulierungs- oder anzuraten, diesen Zweck
Vereinsbehörde führen - und im Extremfall die Auflösung des Vereins zur Folge haben. weiter als rein auf die
Da EEG noch ein recht neues Thema darstellen, sind diesbezügliche viele Fragen offen Erzeugung, Verbrauch,
und keine entsprechende Judikatur vorhanden. Vorstellbare Beispiele für ein zu gewin- Speicherung und
norientiertes Design einer EEG könnten z. B. sein: Verkauf von Strom und/
• Die Koppelung der Energiepreise der EEG an Marktpreise (z. B. gebunden an den oder Wärme zu fassen,
Strompreisindex) oder damit die Gewinne brei-
• wenn der überwiegende Anteil der innerhalb der EEG erzeugten Energie über ter innerhalb des Vereins
einen längeren Zeitraum an einen Energieversorger bzw. die OeMAG eingespeist verwendet werden kön-
und nicht innerhalb der EEG genutzt wird. nen. Anfallende Steuern
und weitere steuerliche
Fragen können im
EEG-Ratgeber „Steuern
und Abgaben“ nachgele-
sen werden.
klein mittel groß
Regelung in § 21 VerG § 22 Abs. 1 VerG § 22 Abs. 2 VerG
Gewöhnliche Ein- Bis € 1 Mio. Über €1 Mio. bis € 3 Mio. Über € 3 Mio.
nahmen/Ausgaben Bis € 1 Mio. Bis € 1 Mio. Bis € 1 Mio.
Publikumsspenden
Rechnungslegung/ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrech- Bilanz, Gewinn, und Verlustrechnung,
Gewinnermittlung Vermögensübersicht nung (§§ 193-216 UGB) Anhang (§ 22 Abs. 2 VerG und §§
190-242 UGB
Rechnungsjahr Ein vom Kalenderjahr abweichen- Ein vom Kalenderjahr abweichen- Ein vom Kalenderjahr abweichen-
Kontrolle des Rechnungsjahr ist möglich. des Rechnungsjahr ist möglich. des Rechnungsjahr ist möglich.
Zwei Rechnungsprüfer:innen Zwei Rechnungsprüfer:innen Abschlussprüfer:in übernimmt
die Aufgaben der
Rechnungsprüfer:innen
Tabelle 3: Vereinsgröße und gesetzliche Rechnungslegungs-/Gewinnermittlungspflichten,
Quelle: KSW 2021
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