Page 20 - Rechtformen
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Gewusst wie
Bestehende Energiegemeinschaften, die als Vereine umgesetzt wurden, können inner-
halb einer Genossenschaft zusammengeführt werden. Die Genossenschaft stellt dann
die Dachorganisation, unter der sich die Vereine organisieren. Die Genossenschaft
übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Fehler von Vereinsfunktionär:innen. Sowie
bei Vereinen können auch bereits bestehende Genossenschaften für die Gründung einer
EEG genutzt werden. Dabei müssen die energierechtlichen Vorgaben sowie die Rechte
und Pflichten der bestehenden Genossenschaft berücksichtigt werden.
Welche Gründungsschritte sind notwendig?
Die Gründung folgt idealtypisch bestimmten Schritten, die bei allen Arten von Genossen-
schaften prinzipiell gleich ablaufen. Durch die flexible Satzungsgestaltung bei Genossen-
schaften herrscht relativ großer Spielraum, um die Gründungs- und betrieblichen Anforderun-
gen einer EEG abdecken zu können. Die Gründung beinhaltet u.a. die Festlegung der Satzung
(oder „Genossenschaftsvertrag“) sowie die Ausarbeitung des Wirtschaftsplans und läuft
prinzipiell so ab:
• Gründungsteam aufstellen
• Informationen und Tipps von Revisionsverbänden einholen
• Satzung entwerfen und Wirtschaftsplan erstellen
• Wirtschaftlichkeit prüfen
• Aufnahme in einen Revisionsverband und Eintragung ins Firmenbuch
• Gründungsversammlung
• Firmenbucheintragung
• Anmeldung eines Gewerbes und Beantragung einer Steuernummer
Was kann bzw. muss in den Satzungen festgehalten werden?
Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt immer gemeinsam mit einem Revisionsverband.
Dieser stellt Satzungsmuster zur Verfügung, steht beratend zur Seite und unterstützt bei der
wirtschaftlichen Planung. Dabei werden folgende Aspekte in der Satzung geregelt:
• Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand inklusive Zweck
• Regelungen in Bezug auf die Mitgliedschaft
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• Regelungen in Bezug auf Geschäftsanteile , Stimmrechte, Beschlussfassung und
Haftung
• Definition und Beschreibung der Organe der Genossenschaft
• Regelungen bezüglich des Rechnungswesens der Genossenschaft
• Regelungen zur Auflösung und Liquidation
• Bekanntmachung der Genossenschaft
Welche Organe und welche Zuständigkeiten hat eine
Genossenschaft?
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung, die jährlich abzuhalten
ist. Dort hat jedes Mitglied eine Stimme (Kopfstimmrecht), Es besteht aber auch die Mög-
lichkeit ein Anteilsstimmrecht in der Satzung festzusetzen. Die Generalversammlung wählt
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aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorstand . Auch die Bestellung eines Aufsichtsrats ist
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möglich und ab 40 Arbeitnehmer:innen gesetzlich verpflichtend.
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