Page 22 - Rechtformen
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Was ist zu beachten in Bezug auf eine mögliche Prüfung?


               Besonders an einer Genossenschaft ist, dass sie verpflichtend Mitglied bei einem soge-
               nannten Revisionsverband sein muss. Dieser prüft die Genossenschaft dann mindestens
               alle zwei Jahre. In Österreich gibt es sechs Revisionsverbände. Auf Landesebene gibt es
               ausgehend von diesen sechs Revisionsverbänden zum Teil jeweils eigene Landes-Revisions-
               verbände.
                     •  Österreichischer Raiffeisen Verband
                     •  Österreichischer Genossenschaftsverband
                     •  Österreichischer Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen
                     •  Rückenwind Verband - Revisionsverband
                     •  CoopVerband - Revisionsverband
                     •  Renew.Coop Verband - Revisionsverband

               Einige von den österreichischen Revisionsverbänden gibt es schon länger, manche (wie z. B.
               Rückenwind oder Renew.Coop) sind jünger und spezialisieren sich auf neuere Themen, u.a.
               Energiegemeinschaften, wie z. B. Renew.Coop, die sich politisch und sektoral unabhängig
               betrachten. Historisch länger dienende Verbände haben mitunter ein bestimmtes Kernpu-
               blikum, wie z. B. der Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen. Im Bereich der Energiege-
               meinschaften wird es sinnvoll sein, einen Revisionsverband zu wählen, der mit dem Feld der
               Energiegemeinschaften Erfahrungen hat.

               Die Prüfung via Revisionsverbände ist „nicht nur eine zahlenmäßige Prüfung“ über die Füh-
               rung der Genossenschaft, sondern beinhaltet auch die Prüfung folgender zentraler Kriterien :
                                                                                      60
                     •  Rechtmäßig
                     •  Zweckmäßig
                     •  Wirtschaftlich

               Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Haftungsfragen?

               Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglie-
               der errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genos-
               senschafter:in für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen
               Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafter:innen nur bis zu
               einem bestimmten und im Voraus festgesetzten Betrag. Meistens wird dabei ein x-Faches
               des Geschäftsanteils bestimmt.


               Beträgt der Geschäftsanteil je Mitglied z. B. 100 EUR und die Haftung wurde auf das einfa-
               che des Mitgliedsbeitrags festgelegt, so haftet jedes Mitglied mit maximal 200 EUR. Eine
               Haftung der Genossenschafter:innen erfolgt nur bei einem Konkurs oder der Liquidation der
               Genossenschaft. Vorstandsmitglieder, die z. B. ihre von der Generalversammlung festgeleg-
               ten Befugnisse überschreiten oder Vertrags- bzw. Gesetzesverletzungen begehen, sind für
               die Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten haftbar.

               Haftungsansprüche können einerseits vonseiten der Genossenschaft („Innenhaftung“) als
               auch gegenüber Gläubigern („Außenhaftung“) geltend gemacht werden. Bei Genossen-
               schaften, die bestimmte Zwecke verfolgen (z. B. Konsumvereine), kann die Haftung unter
               bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden. Siehe Genossen-
               schaften auf www.usp.gv.at.










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