Page 21 - Rechtformen
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Generalversammlung
                                      •  setzt sich aus den Mitgliedern/Genossenschafter:innen zusammen und stellt das
                                      oberste Organ der Genossenschaft dar 59
                                      •  beschließt jährlich über den Bericht des abgeschlossenen Geschäftsjahres des Vor-
                                      standsm, über die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Vorstands (und des
                                      Aufsichtsrats)

                                Vorstand: Geschäftsführendes Organ
                                      •  vertritt die Genossenschaft im Umfang seiner in der Generalversammlung beschlos-
                                      senen Befugnisse nach außen
                                      •  führt die Geschäfte der Genossenschaft unter Beachtung gesetzlicher und satzungs-
                                      mäßiger Vorgaben und Bestimmungen

                                Aufsichtsrat: Kontrollierendes Organ
                                      •  ist ab 40 Arbeitnehmer:innen verpflichtend
                                      •  setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen
                                      •  kontrolliert die Tätigkeiten des Vorstands



                                             Genossenschaft

                                       Generalversammlung (jährlich)


                       Aufgabe: Die GV wählt Vorstand und Aufsichtsrat und entscheidet über die Verwendung des Gewinns
                      Stimmrecht: in der Regel „eine Stimme pro Mitglied“ – andere Regelungen in Satzung sind möglich
                                                                                              verpflichtende
                                                                      wählt Mitglieder des    Mitgliedschaft
                       berichtet über   wählt in der Regel die            Aufsichtsrats       bei einem
                   Erreichung der Ziele  Mitglieder des Vorstandes    (verpflichtend ab 40
                                                                       Mitarbeiter/innen)     Revisions-
                                                                                              verband
                             Vorstand                                    Aufsichtsrat
                                                   Aufsichtsratsmitglieder
                     Aufgabe: Geschäftsführung und Leitung  kontrolliert die Tätigkeiten   = Kontrollorgan
                                                      des Vorstands
                               Geschäftsleiter/innen
                                                                                             Revisions-
                            Obmann/Obfrau                   Prüfung (alle 1 bis 2 Jahre)      verband



                                Abbildung 2: Organisationsstruktur und Organe einer Genossenschaft. Quelle: Genossenschaf-
                                ten im Aufwind „Schulpaket“ der österreichischen Revisionsverbände (https://www.act.at/
                                wp-content/uploads/2020/06/03-Pr%C3%A4sentation_Genossenschaften.pptx).


                                Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Gewinne?


                                Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen liegt darin, dass
                                sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Um die Mitglieder fördern
                                zu können, ist das wirtschaftliche Arbeiten der Genossenschaft eine notwendige Voraus-
                                setzung. Das Streben nach Gewinn kollidiert so lang nicht mit dem Förderauftrag, als die
                                Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrags
                                angestrebt werden. Im Rahmen einer EEG bedeutet dies, dass Gewinne aus dem Verkauf
                                von erzeugter erneuerbarer Energie erwirtschaftet werden dürfen. Diese müssen aber so-
                                wohl im Einklang mit dem Förderauftrag der Mitglieder, als auch den energierechtlichen
                                Bestimmungen stehen (z. B. dass der Hauptzweck der EEG nicht in der Gewinnerzielung
                                liegen darf; siehe Seite 4 - „Kurz und Bündig“). Die Erfüllung des Förderauftrags wird
                                regelmäßig durch einen unabhängigen Revisionsverband geprüft.



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