Page 21 - Rechtformen
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Generalversammlung
• setzt sich aus den Mitgliedern/Genossenschafter:innen zusammen und stellt das
oberste Organ der Genossenschaft dar 59
• beschließt jährlich über den Bericht des abgeschlossenen Geschäftsjahres des Vor-
standsm, über die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Vorstands (und des
Aufsichtsrats)
Vorstand: Geschäftsführendes Organ
• vertritt die Genossenschaft im Umfang seiner in der Generalversammlung beschlos-
senen Befugnisse nach außen
• führt die Geschäfte der Genossenschaft unter Beachtung gesetzlicher und satzungs-
mäßiger Vorgaben und Bestimmungen
Aufsichtsrat: Kontrollierendes Organ
• ist ab 40 Arbeitnehmer:innen verpflichtend
• setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen
• kontrolliert die Tätigkeiten des Vorstands
Genossenschaft
Generalversammlung (jährlich)
Aufgabe: Die GV wählt Vorstand und Aufsichtsrat und entscheidet über die Verwendung des Gewinns
Stimmrecht: in der Regel „eine Stimme pro Mitglied“ – andere Regelungen in Satzung sind möglich
verpflichtende
wählt Mitglieder des Mitgliedschaft
berichtet über wählt in der Regel die Aufsichtsrats bei einem
Erreichung der Ziele Mitglieder des Vorstandes (verpflichtend ab 40
Mitarbeiter/innen) Revisions-
verband
Vorstand Aufsichtsrat
Aufsichtsratsmitglieder
Aufgabe: Geschäftsführung und Leitung kontrolliert die Tätigkeiten = Kontrollorgan
des Vorstands
Geschäftsleiter/innen
Revisions-
Obmann/Obfrau Prüfung (alle 1 bis 2 Jahre) verband
Abbildung 2: Organisationsstruktur und Organe einer Genossenschaft. Quelle: Genossenschaf-
ten im Aufwind „Schulpaket“ der österreichischen Revisionsverbände (https://www.act.at/
wp-content/uploads/2020/06/03-Pr%C3%A4sentation_Genossenschaften.pptx).
Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Gewinne?
Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen liegt darin, dass
sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Um die Mitglieder fördern
zu können, ist das wirtschaftliche Arbeiten der Genossenschaft eine notwendige Voraus-
setzung. Das Streben nach Gewinn kollidiert so lang nicht mit dem Förderauftrag, als die
Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrags
angestrebt werden. Im Rahmen einer EEG bedeutet dies, dass Gewinne aus dem Verkauf
von erzeugter erneuerbarer Energie erwirtschaftet werden dürfen. Diese müssen aber so-
wohl im Einklang mit dem Förderauftrag der Mitglieder, als auch den energierechtlichen
Bestimmungen stehen (z. B. dass der Hauptzweck der EEG nicht in der Gewinnerzielung
liegen darf; siehe Seite 4 - „Kurz und Bündig“). Die Erfüllung des Förderauftrags wird
regelmäßig durch einen unabhängigen Revisionsverband geprüft.
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