Page 17 - Rechtformen
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Was ist zu beachten in Bezug auf eine mögliche Prüfung?


                                Das Vereinsgesetz sieht vor, dass das Leitungsorgan für die transparente Darstellung der
                                Finanzlage zu sorgen hat. Bei kleinen und mittelgroßen Vereinen ist zum Ende des Rechnungs-
                                jahres eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Bei gro-
                                ßen Vereinen gibt es erweiterte Anforderungen. Die Größe ermittelt sich nicht alleine durch
                                die Anzahl der Mitglieder oder anderer Parameter, sondern vorrangig durch die Einnahmen
                                und Ausgaben sowie etwaige gesammelte Spenden. Zu beachten sind auch rechnungsle-
                                gungsrelevante Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) (vgl. KSW, 2021).

                                Was ist zu beachten in Bezug auf mögliche Haftungsfragen?


                                Ein positives Asset der Rechtsform Verein ist, dass die Haftung grundsätzlich auf das
                                Vereinsvermögen beschränkt ist. Sprich: Mitglieder haften prinzipiell  nicht persönlich
                                                                                      49
                                für die EEG. Gewisse Verantwortung haben aber die Leitungsorgane, wie der Verein selbst.
                                Bei einem Verein können Organwalter:innen und Rechnungsprüfer:innen haften, wenn:
                                      •  Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet wurde,
                                      •  Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung begonnen wurden,
                                      •  Aufzeichnungen des Finanz- und Rechnungswesen missachtet wurden,
                                      •  die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt wurde oder
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                                      •  bei einem Verhalten, dass Schadenersatzpflichten ausgelöst hat .
                                Werden gesetzliche oder statuarische Pflichten durch Vereinsorgane oder Rechnungsprü-
                                fer:innen verletzt, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden. Die Haftung kann
                                entweder gegenüber dem Verein (z. B. durch Schädigung des Vereins) bestehen oder gegen-
                                über Dritten (z. B. bei Missachtung der Insolvenzantragspflicht). Sind das Vereinsorgan bzw.
                                die Rechnungsprüfer:in jedoch unentgeltlich tätig, haften diese nur bei grober Fahrlässigkeit
                                oder vorsätzlichem Handeln , sofern dies z. B. in den Statuten nicht anders vereinbart wurde.
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                                Das sogenannte Haftungsprivileg  kommt nur im Innenverhältnis (also gegenüber dem
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                                Verein) und nicht im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) zu tragen.
                                Welche Vor- und Nachteile hat die Rechtsform des Vereins?


                                Vorteile
                                      •  geringer administrativer und kostenseitiger Aufwand
                                      •  beschränkte Haftung und sogar Haftungsprivileg
                                      •  kein Mindestkapital notwendig, das zu hinterlegen ist
                                      •  Vereine sind per Definition an ideellen Werten orientiert
                                      •  weit verbreitete Rechtsform und Bekanntheitsgrad
                                      •  gute Eignung für kleine bzw. kleinstrukturierte EEG
                                      •  Anbieten von Sachgütern unter Marktpreis möglich
                                      •  einfacher Ein- und Austritt von Mitgliedern

                                Nachteile
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                                      •  Gewinnausschüttung  ist ausgeschlossen, jedoch wirtschaftliche Vorteile möglich
                                      •  weniger gute Eignung für (mittel-)große Gemeinschaften mit heterogenen Mitgliedern
                                      •  evtl. geringere Finanzierungsmöglichkeiten aufgrund geringerer Kreditwürdigkeit
                                      •  geringe Möglichkeiten, das Stimmrecht zu gestalten












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